ZGB Art. 240 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 240 ZGB vom 2025

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Art. 240 Wertbestimmung

Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 222Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung; Art. 154 Abs. 2 ZGB. Bei der Vorschlagsteilung im Falle der Scheidung gilt der bisherige Güterstand nicht nur für den Verteilungsschlüssel, sondern auch für den Teilungsmodus. Lebten die Ehegatten intern unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, hat die Ehefrau Anspruch auf einen Teil des im Eigentum des Ehemannes stehenden Vorschlags und verfügt nicht bloss über eine Geldforderung. Dieser Anspruch richtet sich aber nicht auf bestimmte Vermögenswerte, die zum Vorschlag gehören. Es sind vielmehr die Grundsätze der Nachlassteilung in Art. 610 ff. ZGB sinngemäss anzuwenden. Vorschlag; Güterstand; Ehefrau; Vorschlags; Teilung; Gütergemeinschaft; Ehegatte; Ehegatten; Scheidung; Vorschlagsteilung; Geldforderung; Ehemann; Vermögens; Vermögenswerte; Urteil; Anspruch; Ehevertrag; Berufung; Verteilungsschlüssel; Drittel; Parteien; Auseinandersetzung; Gesamtgut; Güterstandes; Stockwerkeinheiten; Erwägungen; Güterverbindung; Ehemannes
100 III 19Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG. Konkursbeamter und Aufsichtsbehörde können ein Konkursdekret jedenfalls dann nicht auf seine Gesetzmässigkeit überprüfen, wenn mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen worden ist (Erw. 2). Konkurs; Entscheid; Verein; Aufsichtsbehörde; Rekurrentin; SchKG; Konkursrichter; Konkurserkenntnis; Vereins; Gläubiger; Tiefkühlvereinigung; Umgebung; Konkurses; Mitglieder; Konkursamt; Konkursbehörden; Handel; Betreibungs; Rekurs; Zweck; Aufsichtsbehörden; Schuldbetreibung; Gesetzmässigkeit; Tiefkühlvereinigung; Umgebung; Handelsregister