CC Art. 240 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 240 CC de 2024

Art. 240 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 240 V. Valeur d’estimation

Les biens communs existant la dissolution sont estimés leur valeur l’époque de la liquidation.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 222Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung; Art. 154 Abs. 2 ZGB. Bei der Vorschlagsteilung im Falle der Scheidung gilt der bisherige Güterstand nicht nur für den Verteilungsschlüssel, sondern auch für den Teilungsmodus. Lebten die Ehegatten intern unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, hat die Ehefrau Anspruch auf einen Teil des im Eigentum des Ehemannes stehenden Vorschlags und verfügt nicht bloss über eine Geldforderung. Dieser Anspruch richtet sich aber nicht auf bestimmte Vermögenswerte, die zum Vorschlag gehören. Es sind vielmehr die Grundsätze der Nachlassteilung in Art. 610 ff. ZGB sinngemäss anzuwenden. Vorschlag; Güterstand; Ehefrau; Vorschlags; Teilung; Gütergemeinschaft; Ehegatte; Ehegatten; Scheidung; Vorschlagsteilung; Geldforderung; Ehemann; Vermögens; Vermögenswerte; Urteil; Anspruch; Ehevertrag; Berufung; Verteilungsschlüssel; Drittel; Parteien; Auseinandersetzung; Gesamtgut; Güterstandes; Stockwerkeinheiten; Erwägungen; Güterverbindung; Ehemannes
100 III 19Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG. Konkursbeamter und Aufsichtsbehörde können ein Konkursdekret jedenfalls dann nicht auf seine Gesetzmässigkeit überprüfen, wenn mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen worden ist (Erw. 2). Konkurs; Entscheid; Verein; Aufsichtsbehörde; Rekurrentin; SchKG; Konkursrichter; Konkurserkenntnis; Vereins; Gläubiger; Tiefkühlvereinigung; Umgebung; Konkurses; Mitglieder; Konkursamt; Konkursbehörden; Handel; Betreibungs; Rekurs; Zweck; Aufsichtsbehörden; Schuldbetreibung; Gesetzmässigkeit; Tiefkühlvereinigung; Umgebung; Handelsregister