E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 24 ZGB vom 2024

Art. 24 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 24 b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt

1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 24 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180004TestamentseröffnungErblasser; Wohnsitz; Schweiz; Berufung; Vorinstanz; Wohnung; Erblassers; Berufungsklägerin; Absicht; Dauernden; Lichen; Person; Recht; Verbleiben; Verfügung; Begründet; Verbleibens; Verfahren; Bülach; Gemeinde; Bezirk; Zuständigkeit; Bezirks; Wohnsitzes; Schweizer; Aufenthalt; Erbschaft; Rungen; Gericht; Möbel
ZHPS160107Rückweisung Betreibungsbegehren usw. / Tagebuch / Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Schuldner; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; SchKG; Wohnsitz; Aufenthalt; Betreibungsbegehren; Vorinstanz; Schuldners; Aufenthaltsort; Verfahren; Unbekannt; Betreibungsort; Forschungen; Aufsichtsbehörde; Rückweisung; Sinne; Betreibungsbegehrens; Schweiz; Recht; Kantonale; Irksgericht; Verfügung; Kanton; Recht; Wohnoder; Entscheid; Obergericht; Schuldbetreibung
Dieser Artikel erzielt 43 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.414Kompetenzkonflikt
SOVWBES.2016.472Wohnsitz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 156 (9C_488/2020)
Regeste
Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7).
Wohnsitz; Kantonale; Gemeinde; Restfinanzierung; Pflegeheim; Zuständigkeit; Pflegekosten; Beschwerde; Kanton; Recht; Urteil; Uetikon; Zuständig; Sachverhalt; Rückwirkung; Inkrafttreten; Begründet; Pflegebedürftige; Person; Reiden; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Eintritt; Zeitpunkt; Fassung; Bestehendem; Kantons; Bundesgericht; Pflegefinanzierung
140 V 499 (8C_522/2014)Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2).
Regeste b
Art. 15 ZUG; Art. 2 ff. IFEG; Vergütungspflicht des Heimatkantons für durch den Aufenthaltskanton erbrachte Unterstützungen. Der Heimatkanton kann sich nicht mit der Begründung, die vom Aufenthaltskanton unterstützte Person hätte grundsätzlich Anspruch auf angemessene Unterbringung nach Art. 2 ff. IFEG, von seiner Kostenvergütungspflicht gemäss Art. 15 ZUG entbinden (E. 5).
Kanton; Unterstützung; Wohnsitz; Unterstützungs; Aufenthalt; Luzern; Unterstützungswohnsitz; Institution; Person; Sinne; Zuständigkeit; Anerkannten; Begründet; Schwyz; Pflege; Heimatkanton; Unterbringung; Invalide; Beschwerde; Zuständigkeitsgesetz; Aufenthalts; Pflegeheim; Botschaft; Recht; Zivilrechtliche; Sozialhilfe; Anspruch; Invaliden; Bedürftige; Regelung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Unentgeltliche; Person; Rechtspflege; Verfügung; Akten; Gesuch; Urteil; Ausland; Tochter; Lebens; Beschwerde-act; Formular; örtlich; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Stadt; Lebensmittelpunkt; Kosovo; Witwenrente; Aufgr; Kanton; Schweizer; Zuständig; Orlando
C-3231/2019Freiwillige VersicherungBeschwerde; Führenden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Versicherung; "; Wohnsitz; Freiwillige; Erwerbstätig; Schweiz; Ausland; Beitritt; Frist; Freiwilligen; Person; BVGer; Nichterwerbstätige; Beweis; Beiträge; Grenada; Vorinstanz; Erwerbstätigkeit; Urteil; Hinweis; Behörde; BVGer-act; Einsprache; Sachverhalt; Obligatorisch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Eugen BucherBerner Kommentar1976
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz