Art. 24 b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF180004 | Testamentseröffnung | Erblasser; Wohnsitz; Schweiz; Berufung; Vorinstanz; Wohnung; Erblassers; Berufungsklägerin; Absicht; Dauernden; Lichen; Person; Recht; Verbleiben; Verfügung; Begründet; Verbleibens; Verfahren; Bülach; Gemeinde; Bezirk; Zuständigkeit; Bezirks; Wohnsitzes; Schweizer; Aufenthalt; Erbschaft; Rungen; Gericht; Möbel |
ZH | PS160107 | Rückweisung Betreibungsbegehren usw. / Tagebuch / Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Schuldner; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; SchKG; Wohnsitz; Aufenthalt; Betreibungsbegehren; Vorinstanz; Schuldners; Aufenthaltsort; Verfahren; Unbekannt; Betreibungsort; Forschungen; Aufsichtsbehörde; Rückweisung; Sinne; Betreibungsbegehrens; Schweiz; Recht; Kantonale; Irksgericht; Verfügung; Kanton; Recht; Wohnoder; Entscheid; Obergericht; Schuldbetreibung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.414 | Kompetenzkonflikt | |
SO | VWBES.2016.472 | Wohnsitz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 156 (9C_488/2020) | Regeste Art. 25a Abs. 5 KVG ; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 bereits bestehendem Pflegeverhältnis mit Wohnsitzverlegung an den Standort des Pflegeheims bleibt der neue Wohnsitzkanton (Standortkanton) für die Restfinanzierung zuständig (E. 7). | Wohnsitz; Kantonale; Gemeinde; Restfinanzierung; Pflegeheim; Zuständigkeit; Pflegekosten; Beschwerde; Kanton; Recht; Urteil; Uetikon; Zuständig; Sachverhalt; Rückwirkung; Inkrafttreten; Begründet; Pflegebedürftige; Person; Reiden; Pflegeverhältnis; Standort; Entscheid; Eintritt; Zeitpunkt; Fassung; Bestehendem; Kantons; Bundesgericht; Pflegefinanzierung |
140 V 499 (8C_522/2014) | Art. 4 und 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB; Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz. Ein nach Art. 24 Abs. 2 ZGB begründeter zivilrechtlicher Wohnsitz ist für die Frage nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG nicht massgeblich (E. 4.2.2). Regeste b Art. 15 ZUG; Art. 2 ff. IFEG; Vergütungspflicht des Heimatkantons für durch den Aufenthaltskanton erbrachte Unterstützungen. Der Heimatkanton kann sich nicht mit der Begründung, die vom Aufenthaltskanton unterstützte Person hätte grundsätzlich Anspruch auf angemessene Unterbringung nach Art. 2 ff. IFEG, von seiner Kostenvergütungspflicht gemäss Art. 15 ZUG entbinden (E. 5). | Kanton; Unterstützung; Wohnsitz; Unterstützungs; Aufenthalt; Luzern; Unterstützungswohnsitz; Institution; Person; Sinne; Zuständigkeit; Anerkannten; Begründet; Schwyz; Pflege; Heimatkanton; Unterbringung; Invalide; Beschwerde; Zuständigkeitsgesetz; Aufenthalts; Pflegeheim; Botschaft; Recht; Zivilrechtliche; Sozialhilfe; Anspruch; Invaliden; Bedürftige; Regelung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2862/2021 | Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Beschwerde; Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Unentgeltliche; Person; Rechtspflege; Verfügung; Akten; Gesuch; Urteil; Ausland; Tochter; Lebens; Beschwerde-act; Formular; örtlich; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Stadt; Lebensmittelpunkt; Kosovo; Witwenrente; Aufgr; Kanton; Schweizer; Zuständig; Orlando |
C-3231/2019 | Freiwillige Versicherung | Beschwerde; Führenden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Versicherung; "; Wohnsitz; Freiwillige; Erwerbstätig; Schweiz; Ausland; Beitritt; Frist; Freiwilligen; Person; BVGer; Nichterwerbstätige; Beweis; Beiträge; Grenada; Vorinstanz; Erwerbstätigkeit; Urteil; Hinweis; Behörde; BVGer-act; Einsprache; Sachverhalt; Obligatorisch |
Autor | Kommentar | Jahr |
Eugen Bucher | Berner Kommentar | 1976 |