Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 24

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 24 URG vom 2022

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Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare

1 Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.

1bis Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Vervielfältigungen kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird. (1)

2 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 305 (2C_783/2013)Art. 15 und 16 WPPT, Art. 190 BV, Art. 60 URG; Begriff der "Angemessenheit" bzw. des wirtschaftlich angemessenen Entgelts für die Nutzung von Leistungsschutzrechten (Gemeinsamer Tarif S Sender [2011-2013]). Dem Gesetzgeber ist es mit Blick auf die Unbestimmtheit der Regelung in Art. 15 und Art. 16 WPPT nicht verwehrt, den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung gesetzlich auf ein Verhältnis von zehn (Urheberrechte) zu drei (Leistungsschutzrechte) festzulegen, wie er dies in Art. 60 Abs. 2 URG getan hat (E. 5 und 6). Der Vorbehalt, dass die Berechtigten "bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt" erhalten sollen (Art. 60 Abs. 2 zweiter Halbsatz URG), lässt Abweichungen hiervon bzw. von der Dreiprozentgrenze in einer Gesamtwertung allenfalls zu, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass tatsächlich kein angemessenes Entgelt aus einem Tarif resultiert. Die sogenannte "Wettbewerbssimulationsmethode" ist nur bedingt geeignet, die Angemessenheit einer Tarifregelung zu würdigen (E. 6.5). Der Umstand, dass beim derzeitigen Stand der Kenntnisse die Leistungsschutzrechte in anderen europäischen Ländern teilweise höher abgegolten werden ("Ländervergleichsmethode"), lässt den Gemeinsamen Tarif S Sender (2011-2013) in der von der ESchK genehmigten Fassung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 7). Urheber; Urheberrecht; Leistung; Tarif; Leistungsschutzrechte; Ziffer; Vergütung; Urteil; Urheberrechte; Entgelt; Schutz; Regel; Recht; Relation; Verwertung; Angemessenheit; Bundesgericht; Vorinstanz; Tonträger; Markt; Swissperform; Regelung; ESchK; Schutzrechte; Sinne; Vergleich; Leistungsschutzrechten; Sender
133 III 473 (4C.73/2007)Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte. Die Erstellung betriebsinterner elektronischer Pressespiegel ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zulässig (E. 3). Presseausschnitt- und Dokumentationslieferdienste, die für ihre Kunden elektronische Pressespiegel erstellen, können Dritte im Sinn von Art. 19 Abs. 2 URG sein (E. 4-6). Urheber; Vervielfältigung; Urheberrecht; Vergütung; Recht; Dokumentation; Pressespiegel; Werke; Presseausschnitt; Klägerinnen; Dokumentationslieferdienst; Dokumentationslieferdienste; Eigengebrauch; Zeitung; Kopie; Werkexemplar; Ziffer; Interesse; Journalist; Medien; Verwertung; Interessen; Botschaft; Obergericht; Verbreitung; Vergütungen; Beiträge

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1624/2018UrheberrechtQuot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme
B-3812/2016UrheberrechtTarif; Vergütung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Quot;; Lemma; Erhöhung; Fernsehen; Handel; Tarifziff; Handelston; Bundesverwaltungs; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Handelstonträger; Rückwirkung; Tarifs; Tarife; Deckelung; Nutzer; „Tarif; Entschädigung; Swissperform; Berechtigte; Genehmigung