LU | S 94 123 | Art. 4 BV; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 a MVG; Art. 112 Abs. 1, Art. 114 Abs. 1 MVG. Ausnahmsweise Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtsprechung. Das Bundesamt für Militärversicherung ist verpflichtet, den Anspruch eines Versicherten auf eine Integritätsschadenrente materiell zu prüfen, sofern die seit BGE 110 V 117ff. geltende Rechtspraxis der Kumulierbarkeit der Ansprüche bei gleichzeitiger Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse auf die gemäss vorheriger Praxis rechtskräftig und fehlerfrei verfügte Invalidenrente dies gebietet. | Integrität; Beeinträchtigung; Recht; Erwerb; Integritätsschadenrente; Verfügung; Rente; Bluthochdruck; Anspruch; Praxis; Erwerbsfähigkeit; Rechtsprechung; Erwerbsunfähigkeit; Dauerrechtsverhältnis; Urteil; Invaliden; Militärversicherung; Beeinträchtigungen; Invalidenrente; Rechtspraxis; Anpassung; EVG-Urteil; Erwerbsunfähigkeitsrente; Vorliegen; Haftung; Ausrichtung; ässt |
LU | S 93 231 | Art. 4 BV; Art. 12 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 aMVG; Art. 109 MVG. Ein bei Inkrafttreten des neuen MVG (1. Januar 1994) vor Gericht hängiger Versicherungsfall wird nach altem Recht beurteilt. Auf ein Gesuch eines Versicherten, der eine unbefristete Invalidenrente von 100% bezieht, um Zusprechung einer Integritätsschadenrente in Form eines frankenmässigen Zuschlages zur Invalidenrente gemäss geänderter Rechtsprechung ist einzutreten. Es ist willkürlich, die Anpassung eines Dauerrechtsverhältnisses an eine neue Rechtsprechung davon abhängig zu machen, dass auch ein materieller Revisionsgrund infolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse vorliegt. | Recht; Integrität; Rente; Invaliden; Integritätsschaden; Invalidenrente; Integritätsschadenrente; Verfügung; Anpassung; Beeinträchtigung; Rechtsprechung; Renten; Verwaltungs; Voraussetzung; Revision; Voraussetzungen; Dauerrechtsverhältnis; Beschwerdeführers; Fälle; Prüfung; Vorschlag; Gericht; Zuschlag; ürde |