Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 24

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 24 MVG vom 2024

Art. 24 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 24 Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten

Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die Militärversicherung.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 123Art. 4 BV; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 a MVG; Art. 112 Abs. 1, Art. 114 Abs. 1 MVG. Ausnahmsweise Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtsprechung. Das Bundesamt für Militärversicherung ist verpflichtet, den Anspruch eines Versicherten auf eine Integritätsschadenrente materiell zu prüfen, sofern die seit BGE 110 V 117ff. geltende Rechtspraxis der Kumulierbarkeit der Ansprüche bei gleichzeitiger Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse auf die gemäss vorheriger Praxis rechtskräftig und fehlerfrei verfügte Invalidenrente dies gebietet.Integrität; Beeinträchtigung; Recht; Erwerb; Integritätsschadenrente; Verfügung; Rente; Bluthochdruck; Anspruch; Praxis; Erwerbsfähigkeit; Rechtsprechung; Erwerbsunfähigkeit; Dauerrechtsverhältnis; Urteil; Invaliden; Militärversicherung; Beeinträchtigungen; Invalidenrente; Rechtspraxis; Anpassung; EVG-Urteil; Erwerbsunfähigkeitsrente; Vorliegen; Haftung; Ausrichtung; ässt
LUS 93 231Art. 4 BV; Art. 12 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 aMVG; Art. 109 MVG. Ein bei Inkrafttreten des neuen MVG (1. Januar 1994) vor Gericht hängiger Versicherungsfall wird nach altem Recht beurteilt. Auf ein Gesuch eines Versicherten, der eine unbefristete Invalidenrente von 100% bezieht, um Zusprechung einer Integritätsschadenrente in Form eines frankenmässigen Zuschlages zur Invalidenrente gemäss geänderter Rechtsprechung ist einzutreten. Es ist willkürlich, die Anpassung eines Dauerrechtsverhältnisses an eine neue Rechtsprechung davon abhängig zu machen, dass auch ein materieller Revisionsgrund infolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse vorliegt. Recht; Integrität; Rente; Invaliden; Integritätsschaden; Invalidenrente; Integritätsschadenrente; Verfügung; Anpassung; Beeinträchtigung; Rechtsprechung; Renten; Verwaltungs; Voraussetzung; Revision; Voraussetzungen; Dauerrechtsverhältnis; Beschwerdeführers; Fälle; Prüfung; Vorschlag; Gericht; Zuschlag; ürde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 V 376Art. 25 MVG: Beeinträchtigung der Integrität. - Der im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 MVG zu gewährende Zuschlag für die Integritätsbeeinträchtigung ist nach den für Art. 25 Abs. 1 MVG massgebenden Regeln zu bestimmen und zur Invalidenrente voll hinzuzurechnen (Ergänzung und Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 4). - Für die Abgeltung eines Integritätsschadens gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG ist vom durchschnittlichen Leistungsansatz von 85% und dem Durchschnittseinkommen von Fr. 12'000.-- gemäss dem Urteil Gysler (EVGE 1966 S. 148) auszugehen, das für die heute zu beurteilenden Fälle der zwischenzeitlichen Entwicklung der Konsumentenpreise (nicht aber der Lohnentwicklung) anzupassen ist. Für das Jahr 1983 ergibt dies den Betrag von rund Fr. 25'400.--. Die Verwaltung wird auch künftig die erforderlichen Anpassungen an die Entwicklung der Konsumentenpreise vorzunehmen haben (Erw. 6). - Die Abgeltung des Integritätsschadens kann im Falle von Art. 25 Abs. 3 MVG in Form eines Zuschlags zur Invalidenrente ausgerichtet oder gemäss Art. 25 Abs. 2 MVG ausgekauft werden (Erw. 7a). - Die reine Integritätsrente oder der Zuschlag zur Abgeltung eines Integritätsschadens bzw. die Auskaufssumme ist bei der Feststellung einer allfälligen Überentschädigung (Art. 52 Abs. 1 MVG) nicht zu berücksichtigen (Erw. 7b). Integrität; Rente; Integritätsrente; Urteil; Recht; Invaliden; Integritätsschaden; Mittelwert; Invalidenrente; Leistung; Beeinträchtigung; Militärversicherung; Abgeltung; Zuschlag; Anpassung; Versicherungsgericht; Integritätsschadens; Gysler; Verwaltung; Erwerbsunfähigkeit; Berechnung; Andres; Renten; Gasser; Integritätseinbusse; Schaden; Rechtspraxis; Leistungen; Rechtsprechung; Entschädigung
98 V 86Art. 24 und 26 Abs. 1 MVG: Berechnung der Rente. Anrechenbar ist der Jahresverdienst, den der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns ohne Invalidität mutmasslich hätte erzielen können (Änderung der Rechtsprechung). Art. 37 Abs. 3 MVG. Revision des Rentenauskaufs.
Rente; Rentenbeginn; Jahresverdienst; Invalidität; Recht; Militärversicherung; Rentenbeginns; Rentenfestsetzung; Vorinstanz; Urteil; Wiget; Rechtsprechung; Revision; Rentenauskaufs; Erwägungen; Hinsicht; Invalidenrente; Rentenanpassungen; Gesuch; Auskaufssumme; Urteilskopf; Auszug; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Kantons; Basel-Landschaft; Regeste; Berechnung