LwG Art. 24 - Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 24 LwG vom 2023
Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
1 Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
2 Das WBF ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
3 Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (1) .
4 Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (2) über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowieb. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
(1) [SR 632.10]
(2) [SR 946.201]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.