Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 24 BGG vom 2024

Art. 24 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 24 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.

3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/825écision; édure; Avance; Chambre; édéral; éfenderesse; élai; édommagement; Espèce; ésident; ’avance; ’elle; évidente; ’il; Action; ésidente; ’est; ’ancienne; Comme; ’espèce; ères; écisions; édérale
VDHC/2020/835écision; édure; édéral; Avance; Chambre; éfenderesse; Espèce; élai; édommagement; ’avance; évidente; Action; ésident; ’est; ’ancienne; Comme; ’espèce; ’il; ères; Cette; édérale; épens; éposé

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 446 (2C_857/2015)Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967; Art. 23 VStG; Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; pauschale Steueranrechnung; Antragsfrist. Für ausländische und dort effektiv versteuerte Erträgnisse können in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen eine pauschale Anrechnung an die in der Schweiz erhobene Steuer beantragen, womit eine doppelte Besteuerung vermieden wird (E. 2.1 und 2.2). Dieser Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, einzureichen (E. 2.3). Für eine lückenfüllende Anwendung von Art. 23 VStG bleibt kein Raum (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 2.5). Steuer; Steueranrechnung; Schweiz; PStAV; Deklaration; Steuerperiode; Steueramt; Erträgnisse; Besteuerung; Verrechnungssteuer; Quellen; Urteil; Antrag; Vorinstanz; Steuerpflicht; Doppelbesteuerung; Bundessteuer; Verwirkung; Zweck; Steuern; Anspruch; Verordnung; Anrechnung; Steuerperioden; Staats; Gemeindesteuer
138 V 154 (8C_210/2011)Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5).
Regeste b
Art. 53 Abs. 1 UVG; Zulassung von Zahnärzten im Unfallversicherungsbereich. Ein wissenschaftlicher Befähigungsausweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 UVG setzt eine Hochschulausbildung voraus, die dem schweizerischen Universitätsstandard entspricht (E. 4).
Entscheid; Begründung; Gericht; Urteil; Schiedsgericht; Entscheide; Bundesgericht; Beratung; Entscheides; Dispositiv; Schiedsrichter; Urteilsbegründung; Richter; Befähigungsausweis; Gerichtsschreiber; Mehrheit; Schweiz; Bewilligung; Unfallversicherung; Sinne; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Beschwerde; Schweizerische; Parteien; Spruchkörpers; Befähigungsausweises; Recht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2048/2015Asyl und WegweisungRecht; Revision; Gesuch; Rechtsvertreter; Gesuchsteller; Ausstand; Richter; Verfahren; Verfahren; Urteil; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Zwischenverfügung; Revisionsgesuch; Ausstandsbegehren; Verfügung; Anzeige; Gericht; Revisionsverfahren; Feindschaft; Gesuchstellers; Akten; Instruktion; Migration; Instruktionsrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vogel, Auer, AmstutzBasler 3.Auflage2019
Vogel, AmstutzBasler 3.Auflage2019