CCS Art. 239 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 239 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 239 IV. Part da la plivalur

Sch’ils bains propris d’in consort u sch’ils bains cuminaivels han gid ad acquistar, a meglierar u a mantegnair in object da facultad d’ina autra massa da facultad, valan tenor il senn las disposiziuns davart la part da la plivalur tar la participaziun als acquists.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 276 (4A_364/2011)Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4). Haftung; Unfall; Schaden; Richt; Schock; Beschwerdegegner; Betrieb; Haftpflicht; Recht; Haftpflichtrecht; Schädigung; Beeinträchtigung; Schockschaden; Bundesgericht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Schockschäden; Angehörigen; Sohnes; Ersatz; Verkehrsunfall; Geschädigte; Schäden; Hunterfall; ähige
110 II 321Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1). Unterhalt; Errungenschaft; Ehemann; Vorschlag; Ehegatten; Berufung; Ehefrau; Vorschlagsanteil; Urteil; Beklagten; Errungenschaftsgemeinschaft; Güterstand; Bundesgericht; Familie; Kinder; Ehevertrag; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Obergericht; Recht; Güterverbindung; Vorinstanz; Einwilligung; Sondergut; Erwägungen; Berufungsschrift; Berechnung