OR Art. 239 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 239 OR from 2025

Art. 239 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 239 Definition

1 A gift is any inter vivos disposition in which a person uses his assets to enrich another without receiving an equivalent consideration.

2 Waiving a right before having acquired it or renouncing an inheritance does not constitute a gift.

3 The performance of a moral duty is not considered to be a gift.


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Art. 239 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170055ForderungForderung; Vorinstanz; Beklagte; Beklagten; Entscheid; Recht; Valentinstag; Verfahren; Urteil; Betreibung; Dolmetscher; Beschwerdeverfahren; Kläger; Verrechnung; Klägers; Parteien; Tatsache; Gericht; Zusammenhang; Hauptverhandlung; Tatsachen; Täuschung; Schaden; Forderungen; Betrag; Beweis; ührte
ZHLB170035Forderung/Paulianische AnfechtungBerufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Verpflichtung; Beklagte; Beklagten; Recht; Massnahme; Abgabe; Bundes; Urteil; Klage; Massnahmen; Treibstoff; Parteien; SchKG; Klimarappens; Schenkung; Kyoto-Protokoll; Leistung; Bundesrat; Verpflichtungen; Berufungsverfahren; Mehrwertsteuer; -Abgabe; Reduktion
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2001.00002SteuerpflichtSchenkung; Witwe; KatNr; Erben; Testament; Grundstück; Bewertung; Teilung; ­ten; Geschwister; Gründen; Nutzniessung; Verzicht; Wohnhaus; Wiese; Acker; Leistung; Verkehrswert; Richner/Frei; Vertrag; Zuwendung; Schenkungswille; Schätzer; Unterschied; ­den; Vorinstanz; Eigentum; Teilungsvereinbarung
SGEL 2008/25Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG. Verzicht auf Vermögen durch schenkungsweise Übergabe einer Liegenschaft an die Nachkommen. Art. 17a ELV. Amortisation des Verzichtsvermögens. Zur Frage der Rechtmässigkeit einer einheitlichen Amortisationsrate von Fr. 10'000.- pro Jahr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25). Leistung; Liegenschaft; Vermögens; Söhne; Recht; Darlehen; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Verzicht; EL-Ansprecher; Einnahme; Leistungen; EL-Ansprecherin; Vermögensverzehr; Einnahmen; Neuanmeldung; Schenkung; Verzichts; Darlehens; Wohnrecht; Vertrag; EL-Durchführungsstelle; Verzichtsvermögen; Verkehrswert; Ausgaben; Abweisung; Betrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 93 (4A_635/2016)Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR). Anwendung der Prinzipien zur Auslegung des Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR und Vertrauensprinzip). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden (fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen Konsens). Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn der Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen. Ein Schenkungswille kann unter gewissen Umständen einer Partei zugeschrieben werden, die eine Geldsumme überwies, selbst wenn dies nicht mit ihrem tatsächlichen (inneren) Willen übereinstimmt (E. 5). été; établi; Tribunal; édé; état; étation; Mougins; être; Obligation; éclaration; Wille; édéral; Elles; Autre; érieur; Arrêt; Konsens; Willen; énovation; érêts; Existence; êteur; éterminer; Interprétation; éclarations; Accord; éelle; était; Année
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5920/2015EnteignungSchenkung; Bundes; Urteil; Grundstück; Recht; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Erben; Über; Entscheid; Verfahren; Erbvorbezug; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Schaden; Hinweisen; Beschenkte; Eigentümer; Grundstücks

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Trechsel, Wohlers, PiethPraxis, éd.2021
Spühler, Brunner, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozess-ordnung2017