Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 239 OR vom 2024

Art. 239 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 239 Die Schenkung A. Inhalt
der Schenkung

1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.

3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.


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Art. 239 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170055ForderungForderung; Vorinstanz; Beklagte; Beklagten; Entscheid; Recht; Valentinstag; Verfahren; Urteil; Betreibung; Dolmetscher; Beschwerdeverfahren; Kläger; Verrechnung; Klägers; Parteien; Tatsache; Gericht; Zusammenhang; Hauptverhandlung; Tatsachen; Täuschung; Schaden; Forderungen; Betrag; Beweis; ührte
ZHLB170035Forderung/Paulianische AnfechtungBerufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Verpflichtung; Beklagte; Beklagten; Recht; Massnahme; Abgabe; Bundes; Urteil; Klage; Massnahmen; Treibstoff; Parteien; SchKG; Klimarappens; Schenkung; Kyoto-Protokoll; Leistung; Bundesrat; Verpflichtungen; Berufungsverfahren; Mehrwertsteuer; -Abgabe; Reduktion
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2001.00002SteuerpflichtSchenkung; Witwe; KatNr; Erben; Testament; Grundstück; Bewertung; Teilung; ­ten; Geschwister; Gründen; Nutzniessung; Verzicht; Wohnhaus; Wiese; Acker; Leistung; Verkehrswert; Richner/Frei; Vertrag; Zuwendung; Schenkungswille; Schätzer; Unterschied; ­den; Vorinstanz; Eigentum; Teilungsvereinbarung
SGEL 2008/25Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG. Verzicht auf Vermögen durch schenkungsweise Übergabe einer Liegenschaft an die Nachkommen. Art. 17a ELV. Amortisation des Verzichtsvermögens. Zur Frage der Rechtmässigkeit einer einheitlichen Amortisationsrate von Fr. 10'000.- pro Jahr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25). Leistung; Liegenschaft; Vermögens; Söhne; Recht; Darlehen; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Verzicht; EL-Ansprecher; Einnahme; Leistungen; EL-Ansprecherin; Vermögensverzehr; Einnahmen; Neuanmeldung; Schenkung; Verzichts; Darlehens; Wohnrecht; Vertrag; EL-Durchführungsstelle; Verzichtsvermögen; Verkehrswert; Ausgaben; Abweisung; Betrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 93 (4A_635/2016)Darlehensvertrag (Art. 312 OR) oder Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR). Anwendung der Prinzipien zur Auslegung des Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR und Vertrauensprinzip). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden (fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen Konsens). Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn der Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen. Ein Schenkungswille kann unter gewissen Umständen einer Partei zugeschrieben werden, die eine Geldsumme überwies, selbst wenn dies nicht mit ihrem tatsächlichen (inneren) Willen übereinstimmt (E. 5). été; établi; Tribunal; édé; état; étation; Mougins; être; Obligation; éclaration; Wille; édéral; Elles; Autre; érieur; Arrêt; Konsens; Willen; énovation; érêts; Existence; êteur; éterminer; Interprétation; éclarations; Accord; éelle; était; Année
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5920/2015EnteignungSchenkung; Bundes; Urteil; Grundstück; Recht; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Erben; Über; Entscheid; Verfahren; Erbvorbezug; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Schaden; Hinweisen; Beschenkte; Eigentümer; Grundstücks

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Trechsel, Wohlers, PiethPraxis, éd.2021
Spühler, Brunner, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozess-ordnung2017