126 IV 13 | Art. 117, 125 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeitshaftung des Vorwarners für einen Eisenbahnunfall. Der auf einer Arbeitsstelle des Baudienstes als Vorwarner handelnde Verbindungsmann, der sich im Funkverkehr nicht vergewissert, ob der Adressat seine Durchsage empfangen und verstanden hat, verletzt die Sprechdisziplin und haftet strafrechtlich für den auf diese Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführenden Eisenbahnunfall. | ässig; Baumann; Sicherheit; Meldung; Sorgfalt; Vorwarner; Quittung; Sorgfaltspflicht; Geleise; Geleises; Körperverletzung; Vorinstanz; Eisenbahnverkehr; Reglement; Urteil; Albert; Amrein; Tötung; Verletzung; Verhalten; Täter; Erfolg |