
Art. 238 (1)
(1) Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 17 da dec. 2021 davart l’armonisaziun dal rom penal, cun effect dapi il 1. da fan. 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 238 (1)
(1) Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 17 da dec. 2021 davart l’armonisaziun dal rom penal, cun effect dapi il 1. da fan. 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230215 | Sachbeschädigung etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Recht; Störung; Sinne; Eisenbahnverkehrs; Frontscheibe; Entscheid; Anklage; Sachbeschädigung; Jugendgericht; Leistung; Dispositiv; Zeuge; Beweis; Verteidigung; Bundesgerichts; Verfahren; Vollzug; Sachverhalt; Verfahren; Polizei; Zuges; ädigt |
ZH | SB170072 | Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs | Start; Flugzeug; Beschuldigte; Beschuldigten; Startabbruch; Gefährdung; Gutachten; Flugzeugs; Anklage; Piste; Flugverkehr; Flugverkehrs; Flugverkehrsleiter; Flugzeuge; Besatzung; Verteidigung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Gefahr; Gutachter; Schlussbericht; Verletzung; Verkehr; Verhalten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 13 | Art. 117, 125 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeitshaftung des Vorwarners für einen Eisenbahnunfall. Der auf einer Arbeitsstelle des Baudienstes als Vorwarner handelnde Verbindungsmann, der sich im Funkverkehr nicht vergewissert, ob der Adressat seine Durchsage empfangen und verstanden hat, verletzt die Sprechdisziplin und haftet strafrechtlich für den auf diese Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführenden Eisenbahnunfall. | ässig; Baumann; Sicherheit; Meldung; Sorgfalt; Vorwarner; Quittung; Sorgfaltspflicht; Geleise; Geleises; Körperverletzung; Vorinstanz; Eisenbahnverkehr; Reglement; Urteil; Albert; Amrein; Tötung; Verletzung; Verhalten; Täter; Erfolg |
124 IV 114 | Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB); erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder von fremdem Eigentum. Eine Schnellbremsung und ein Zusammenstoss einer Eisenbahn mit einem Motorfahrzeug begründen nicht ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls. | Gefährdung; Kollision; Eisenbahn; Schnellbremsung; Sinne; Eisenbahnverkehr; Gefahr; Vorinstanz; Eisenbahnverkehrs; Störung; Personen; Verzögerung; Beschwerdegegner; Passagiere; Eigentum; Personenwagen; Fahrzeug; Verzögerungswerte; Zugspassagier; Appenzell; Zusammenstoss; Recht; Urteil; Umstände; ährdet |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-5956/2016 | Asylwiderruf | Recht; Sinne; Person; Taten; Gericht; Busse; Handlung; Personen; Quot;; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Delikt; Personenbeförderung; Delikte; Flüchtling; Schweiz; Personenbeförderungsgesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Asylwiderruf; Handlungen; Bundesverwaltungsgericht; Erkrankung; Behandlung; Eritrea; Nötigung; Wider-; Asyls |