CPS Art. 238 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 238 CPS dal 2024

Art. 238 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 238 (1)

(1) Abrogato dal n. I 1 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, con effetto dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259; FF 2018 2345).

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Art. 238 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230215Sachbeschädigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Recht; Störung; Sinne; Eisenbahnverkehrs; Frontscheibe; Entscheid; Anklage; Sachbeschädigung; Jugendgericht; Leistung; Dispositiv; Zeuge; Beweis; Verteidigung; Bundesgerichts; Verfahren; Vollzug; Sachverhalt; Verfahren; Polizei; Zuges; ädigt
ZHSB170072Fahrlässige Störung des öffentlichen VerkehrsStart; Flugzeug; Beschuldigte; Beschuldigten; Startabbruch; Gefährdung; Gutachten; Flugzeugs; Anklage; Piste; Flugverkehr; Flugverkehrs; Flugverkehrsleiter; Flugzeuge; Besatzung; Verteidigung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Gefahr; Gutachter; Schlussbericht; Verletzung; Verkehr; Verhalten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 13Art. 117, 125 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeitshaftung des Vorwarners für einen Eisenbahnunfall. Der auf einer Arbeitsstelle des Baudienstes als Vorwarner handelnde Verbindungsmann, der sich im Funkverkehr nicht vergewissert, ob der Adressat seine Durchsage empfangen und verstanden hat, verletzt die Sprechdisziplin und haftet strafrechtlich für den auf diese Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführenden Eisenbahnunfall. ässig; Baumann; Sicherheit; Meldung; Sorgfalt; Vorwarner; Quittung; Sorgfaltspflicht; Geleise; Geleises; Körperverletzung; Vorinstanz; Eisenbahnverkehr; Reglement; Urteil; Albert; Amrein; Tötung; Verletzung; Verhalten; Täter; Erfolg
124 IV 114Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB); erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder von fremdem Eigentum. Eine Schnellbremsung und ein Zusammenstoss einer Eisenbahn mit einem Motorfahrzeug begründen nicht ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls. Gefährdung; Kollision; Eisenbahn; Schnellbremsung; Sinne; Eisenbahnverkehr; Gefahr; Vorinstanz; Eisenbahnverkehrs; Störung; Personen; Verzögerung; Beschwerdegegner; Passagiere; Eigentum; Personenwagen; Fahrzeug; Verzögerungswerte; Zugspassagier; Appenzell; Zusammenstoss; Recht; Urteil; Umstände; ährdet

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-5956/2016AsylwiderrufRecht; Sinne; Person; Taten; Gericht; Busse; Handlung; Personen; Quot;; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Delikt; Personenbeförderung; Delikte; Flüchtling; Schweiz; Personenbeförderungsgesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Asylwiderruf; Handlungen; Bundesverwaltungsgericht; Erkrankung; Behandlung; Eritrea; Nötigung; Wider-; Asyls