Code de procédure civile (CPC) Art. 237

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 237 CPC de 2025

Art. 237 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 237 Décision incidente

1 Le tribunal peut rendre une décision incidente lorsque l’instance de recours pourrait prendre une décision contraire qui mettrait fin au procès et permettrait de réaliser une économie de temps ou de frais appréciable.

2 La décision incidente est sujette à appel ou recours immédiat; elle ne peut être attaquée ultérieurement dans l’appel ou le recours contre la décision finale. (1)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 mars 2023 (Amélioration de la praticabilité et de l’application du droit), en vigueur depuis le 1er janv. 2025 (RO 2023 491; FF 2020 2607).

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Art. 237 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230040Aberkennung (Fristwahrung)Aberkennung; Rechtsmittel; Frist; Berufung; Entscheid; Aberkennungsbeklagte; Aberkennungskläger; Beschluss; Aberkennungsklage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Aberkennungsbeklagten; Rechtsöffnung; Vi-Urk; Einreichung; Geschäfts-Nr; Rechtsmittelverfahren; Fristwahrung; Abteilung; Zustellung; Gerichtskosten; Bezirksgerichts; Prozessvoraussetzung; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Betreibung; Frist; Zahlung
ZHLB230041Aberkennung (Fristwahrung)Aberkennung; Rechtsmittel; Frist; Berufung; Entscheid; Aberkennungsbeklagte; Aberkennungsklägerin; Beschluss; Aberkennungsklage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Aberkennungsbeklagten; Rechtsöffnung; Einreichung; Geschäfts-Nr; Rechtsmittelverfahren; Fristwahrung; Abteilung; Vi-Urk; Zustellung; Gerichtskosten; Bezirksgerichts; Prozessvoraussetzung; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungsbeklagte; Verfahren; Betreibung; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2015/4Entscheid Personalrecht, Verfahren, Zwischenentscheid, Ferienlohn: Ausrichtung von Zeitzuschlägen und Zulagen für Nachtarbeit, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Bereitschafts-, Pikett- und Extradienst zusätzlich zum Grundlohn und zur Grundpauschale, Art. 92 f. BGG, Art. 237 Abs. 1 ZPO analog, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 329d Abs. 1 und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR.Zulässigkeit eines Zwischenentscheids bejaht (E. 2).Zeitzuschläge sind nicht Lohnbestandteil, sondern geben Anrecht auf zeitliche Kompensation. Sie müssen bei der Berechnung des Ferienlohns nicht berücksichtigt werden (E. 3.2).Nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers sollen leistungsbezogene Inkonvenienzzulagen und Zulagen für angeordnete überzeit bei der Berechnung des Lohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ausbezahlt werden. Angesichts des den politischen Behörden bei der Ausgestaltung des Personalrechts zustehenden grossen Spielraums kann daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des kommunalen Gesetzgebers geschlossen werden, welches die Berücksichtigung der Zulagen bei der Berechnung des Ferienlohns ausschliesst (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, K 2015/4). Arbeit; Ferien; Stadt; Zulagen; Verbindung; Recht; Pikett; Bereitschafts; Klage; Zeitzuschläge; Gallen; Ferienlohn; Beklagten; Überzeit; Personalrecht; Entschädigung; Feiertagen; Extradienst; Inkonvenienzzulagen; Gemeinde; Hinweis; Verfahren; Zwischenentscheid; Verwaltungsgericht; Stadtrat; Stadtpolizei; Pikettdienst; Berechnung
BSZB.2023.61-Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Scheidung; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfügung; Entscheid; Ehefrau; Apos; Prozessbeiständin; Trennung; Ehemann; Ehegatten; Eingabe; Rechtsmittel; Verfahren; Getrenntleben; Zivilgericht; Schweiz; Kommentar; Anwalt; Basel; Vertretung; Wohnung; Begründung; Appellationsgericht; Einsetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 30 (4D_54/2013)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4).
Beweis; Gesuch; Gesuchs; Beweisführung; Verfahren; Gesuchsgegner; Hauptprozess; Abweisung; Anspruch; Beweise; Antrag; Parteientschädigung; Voraussetzungen; Urteil; Beweiserhebung; Zivilprozessordnung; Kostenverteilung; Gerichtskosten; Einleitung; Hauptprozesses; Sinne; Kommentar; Schweizerische; Vorinstanz; Verfahrens; Interesse; Erwägungen; Verteilung; Gesuchsteller; Ansicht
137 III 380 (5A_233/2011)Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht. Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (E. 1).
Regeste b
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung vor dem oberen kantonalen Gericht. Kann ein Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so kann er erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehen (E. 2).
Einigungsverhandlung; Zwischenentscheid; Verfahren; Verfügung; Scheidung; Urteil; Vorinstanz; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilsache; Zivilsachen; Hauptsache; Kantonsgericht; Scheidungsverfahren; Nichteintreten; Natur; Recht; Anfechtung; Zwischenentscheids; Referentin; Klage; Frist; Sinne; Endentscheid; Hinweis; Verfahrensschritt; öglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Staehelin Kommentar zur ZPO2018
Spühler, Brunner, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017