ZPO Art. 237 - Zwischenentscheid

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 237 ZPO vom 2024

Art. 237 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 237 Zwischenentscheid

1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.

2 Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.


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Art. 237 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230040Aberkennung (Fristwahrung)Aberkennung; Rechtsmittel; Frist; Berufung; Entscheid; Aberkennungsbeklagte; Aberkennungskläger; Beschluss; Aberkennungsklage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Aberkennungsbeklagten; Rechtsöffnung; Vi-Urk; Einreichung; Geschäfts-Nr; Rechtsmittelverfahren; Fristwahrung; Abteilung; Zustellung; Gerichtskosten; Bezirksgerichts; Prozessvoraussetzung; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Betreibung; Frist; Zahlung
ZHLB230041Aberkennung (Fristwahrung)Aberkennung; Rechtsmittel; Frist; Berufung; Entscheid; Aberkennungsbeklagte; Aberkennungsklägerin; Beschluss; Aberkennungsklage; Vorinstanz; Bezirksgericht; Aberkennungsbeklagten; Rechtsöffnung; Einreichung; Geschäfts-Nr; Rechtsmittelverfahren; Fristwahrung; Abteilung; Vi-Urk; Zustellung; Gerichtskosten; Bezirksgerichts; Prozessvoraussetzung; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungsbeklagte; Verfahren; Betreibung; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2015/4Entscheid Personalrecht, Verfahren, Zwischenentscheid, Ferienlohn: Ausrichtung von Zeitzuschlägen und Zulagen für Nachtarbeit, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Bereitschafts-, Pikett- und Extradienst zusätzlich zum Grundlohn und zur Grundpauschale, Art. 92 f. BGG, Art. 237 Abs. 1 ZPO analog, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 329d Abs. 1 und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR.Zulässigkeit eines Zwischenentscheids bejaht (E. 2).Zeitzuschläge sind nicht Lohnbestandteil, sondern geben Anrecht auf zeitliche Kompensation. Sie müssen bei der Berechnung des Ferienlohns nicht berücksichtigt werden (E. 3.2).Nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers sollen leistungsbezogene Inkonvenienzzulagen und Zulagen für angeordnete überzeit bei der Berechnung des Lohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ausbezahlt werden. Angesichts des den politischen Behörden bei der Ausgestaltung des Personalrechts zustehenden grossen Spielraums kann daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des kommunalen Gesetzgebers geschlossen werden, welches die Berücksichtigung der Zulagen bei der Berechnung des Ferienlohns ausschliesst (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, K 2015/4). Arbeit; Ferien; Stadt; Zulagen; Verbindung; Recht; Pikett; Bereitschafts; Klage; Zeitzuschläge; Gallen; Ferienlohn; Beklagten; Überzeit; Personalrecht; Entschädigung; Feiertagen; Extradienst; Inkonvenienzzulagen; Gemeinde; Hinweis; Verfahren; Zwischenentscheid; Verwaltungsgericht; Stadtrat; Stadtpolizei; Pikettdienst; Berechnung
BSZB.2023.61-Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Scheidung; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfügung; Entscheid; Ehefrau; Apos; Prozessbeiständin; Trennung; Ehemann; Ehegatten; Eingabe; Rechtsmittel; Verfahren; Getrenntleben; Zivilgericht; Schweiz; Kommentar; Anwalt; Basel; Vertretung; Wohnung; Begründung; Appellationsgericht; Einsetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 30 (4D_54/2013)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren (Art. 106, 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt (E. 3 und 4).
Beweis; Gesuch; Gesuchs; Beweisführung; Verfahren; Gesuchsgegner; Hauptprozess; Abweisung; Anspruch; Beweise; Antrag; Parteientschädigung; Voraussetzungen; Urteil; Beweiserhebung; Zivilprozessordnung; Kostenverteilung; Gerichtskosten; Einleitung; Hauptprozesses; Sinne; Kommentar; Schweizerische; Vorinstanz; Verfahrens; Interesse; Erwägungen; Verteilung; Gesuchsteller; Ansicht
137 III 380 (5A_233/2011)Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht. Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (E. 1).
Regeste b
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung vor dem oberen kantonalen Gericht. Kann ein Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so kann er erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehen (E. 2).
Einigungsverhandlung; Zwischenentscheid; Verfahren; Verfügung; Scheidung; Urteil; Vorinstanz; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilsache; Zivilsachen; Hauptsache; Kantonsgericht; Scheidungsverfahren; Nichteintreten; Natur; Recht; Anfechtung; Zwischenentscheids; Referentin; Klage; Frist; Sinne; Endentscheid; Hinweis; Verfahrensschritt; öglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Staehelin Kommentar zur ZPO2018
Spühler, Brunner, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017