Militärstrafgesetz (MStG) Art. 236a

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 236a MStG vom 2025

Art. 236a Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 236a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 1352 1355; BBl 1987 II 1311). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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