ZPO Art. 235 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 235 ZPO vom 2024
Art. 235 Protokoll
1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:a. den Ort und die Zeit der Verhandlung;b. die Zusammensetzung des Gerichts;c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;e. die Verfügungen des Gerichts;f. die Unterschrift der protokollführenden Person.
2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.