ZGB Art. 233 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 233 ZGB vom 2025

Art. 233 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 233 Haftung gegenüber Dritten I. Vollschulden

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

  • 1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
  • 2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
  • 3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
  • 4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 233 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2019.8EheschutzEhemann; Berufung; Ehefrau; Ehegatte; Ehegatten; Einkommen; Urteil; Rechtspflege; Gütertrennung; Arbeit; Ehemannes; Tochter; Staat; Urteils; Eheschutz; Unterhaltsbeitrag; Schulden; Zahlung; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Ziffer; Berufungskläger; Parteien