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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 233 ZGB vom 2024

Art. 233 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 233 C. Haftung gegenüber Dritten I. Vollschulden

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

  • 1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
  • 2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
  • 3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
  • 4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 233 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2019.8EheschutzEhemann; Berufung; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Ehefrau; Ehegatte; Partei; Beschwerde; Ehegatten; Einkommen; Urteil; Rechtspflege; Eheliche; Gütertrennung; Arbeit; Bezahlen; Ehemannes; Ehelichen; Hypothetische; Tochter; Staat; Urteils; Eheschutz; Unterhaltsbeitrag; Schulden; Gesuch; Unentgeltlichen; Zahlen; Zahlung; Berufungsverfahren
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