Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 232

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 232 ZPO vom 2025

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Art. 232 Schlussvorträge

1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.

2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.


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Art. 232 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230034Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Recht; Vorinstanz; Berufung; Zustimmung; Aufenthalt; Eltern; Entscheid; Beklagten; Aufenthalts; Kindes; Schweiz; Kläger; Verfahren; Gestaltung; Klägers; Gehör; HKsÜ; Elternteil; Gericht; Zuständigkeit; Rechtsanwältin; Verfügung; Bezirksgericht; Uster; Akten; Interesse
ZHRB230003Forderung (Rechtsvertretung)Recht; Vorinstanz; Klagt; Beklagten; Verfahren; Interesse; Interessen; Hauptverhandlung; Beschluss; Anwalt; Vertretung; Mandat; Kurzgutachten; Interessenkonflikt; Beweis; Anwalts; Beschwerdeverfahren; Klient; Spruchkörper; Parteiwechsel; Frist; Vertretungsbefugnis; Gericht; Kenntnisse; Interessenkollision; Tatsachen; Akten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.23 (AG.2020.223)ForderungZivilgericht; Berufung; Entscheid; Provision; Parteien; Vereinbarung; Plädoyer; Plädoyernotizen; Gericht; Recht; E-Mail; Beklagten; Gehör; Erwägung; Verhandlung; Entscheids; Verkauf; Umstände; Interesse; Mails; Rechtsmittel; Wortlaut
BSZB.2017.11 (AG.2017.766)Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen)Berufung; Massnahme; Klage; Recht; Zivilgericht; Entscheid; Prosekution; Verfügung; Berufungskläger; Verfahren; Hauptsache; Berufungsbeklagte; Ungültigkeit; Willensvollstrecker; Gesuch; Prosekutionsklage; Kommentar; Ungültigkeitsklage; Frist; Berufungsbeklagten; Anspruch; Gericht; Zivilgerichts; Massnahmeverfahren; Verfahrens; Willensvollstreckerbescheinigung; Gesuchs; Verwirkung; Verwirkungsfrist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 97 (4A_328/2019) Art. 232 Abs. 2 ZPO ; Schriftliche Schlussvorträge. Verzichten die Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen, hat das Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag zu geben (E. 3). écrit; écrite; écrites; être; éplique; élai; ément; Tribunal; édure; Autorité; étation; étermine; écédente; éterminer; Occasion; éléments; éfenderesse; édéral; Autre; Schweizerische; Intimée; écision; époser; Interprétation; érêts; évoit; Zivilprozessordnung; érale; épliquer; écriture
141 III 302Art. 313 ZPO; Anschlussberufung. Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2). Anschluss; Anschlussberufung; Hauptberufung; Berufung; Recht; Urteil; Entscheid; Zivilprozessordnung; Prozesskostenvorschuss; Obergericht; Rechtspflege; Partei; Parteien; Bezirksgericht; Kommentar; Anträge; Schweizerische; Punkt; Verbeiständung; Gesuch; Urteils; Bundesgericht; üheren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Willi 3. Auflage2016