CPS Art. 231 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 231 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 231 Derasaziun da malsognas da l’uman (1)

Tgi che derasa per nausch caracter ina malsogna da l’uman privlusa e transmissibla, vegn chasti cun in chasti da detenziun dad 1 fin 5 onns.

(1) Versiun tenor l’art. 86 cifra 1 da la L d’epidemias dals 28 da sett. 2012, en vigur dapi il 1. da schan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311).

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Art. 231 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190282SchändungBeschuldigte; Privatklägerin; Geschlecht; Geschlechts; Kondom; Beschuldigten; Geschlechtsverkehr; Richt; Berufung; Handlung; Urteil; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Schändung; Person; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Aussage; Tatbestand; Einwilligung; Sexualpartner; Gericht; Verteidigung; Kondoms; Verhalten; ürde
ZHUE160273EinstellungBeschwerdegegner; Richt; Infektion; Krebs; Staatsanwaltschaft; Körper; Recht; Körperverletzung; Untersuchung; Virus; Einstellung; Anklage; Verfahren; Ansteckung; Gericht; Warzen; Genitalwarzen; HPV-Infektion; Typen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/97 (vorher B 2017/38)Entscheid Epidemiengesetz, Schulausschluss, Verfahren, Art. 19, Art. 29 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. b BV, Art. 36 BV analog, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 24 KRK, Art. 2 lit. m, Art. 4 lit. c KV, Hinweis; Hinweisen; Masern; Schulausschluss; Kanton; Recht; Gesundheit; Bundes; Quot; Recht; Vorinstanz; Kantons; Verwaltungsgericht; Verfügung; VerwGE; Schutz; Krankheit; Gallen; Massnahme; Kinder; Richtlinien; Kantonsärztin; Schweiz; Verfahren; Schweizer; Anhörung; Bekämpfung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 97Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Sinne; HIV-Infektion; Vorinstanz; HI-Virus; Personen; Urteil; Entscheid; Anklage; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Gesundheit; Geschädigten; Krankheit; Würdigung; Generalklausel; Infizierung; Tatbestand; Verbreitens; Freiheitsstrafe
139 IV 214 (6B_337/2012)Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). Infektion; Körper; Körperverletzung; Recht; HIV-Infektion; Sinne; Rechtsprechung; Virus; Behandlung; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Ziffer; Krankheit; Urteil; Kantons; HI-Virus; Recht; Infizierte; Medikamente; Genugtuung; Barkeit; HIV-Infizierte; Oberstaatsanwaltschaft; Übertragung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Strafgesetzbuch II2003