Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 231 StGB vom 2024
Art. 231 Verbreiten menschlicher Krankheiten (1)
Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 1 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS 2015 1435]; [BBl 2011 311]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 231 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190282 | Schändung | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Geschlecht; Geschlechts; Kondom; Beschuldigten; Geschlechtsverkehr; Richt; Berufung; Schützt; Geschützt; Handlung; Urteil; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Schändung; Geschützte; Person; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Habe; Recht; Aussage; Wäre; Prot; Tatbestand; Einwilligung |
ZH | UE160273 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Richt; Infektion; Krebs; Recht; Staatsanwaltschaft; Körper; Recht; Körperverletzung; Untersuchung; Ungeschützt; Virus; Einstellung; Anklage; Verfahren; Ansteckung; Schwere; Warzen; Genitalwarzen; Sodann; Einfache; HPV-Infektion; Sexuell; Typen; Krankheit; Anzeige; Ungeschützten; Geschlechtsverkehr |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/97 (vorher B 2017/38) | Entscheid Epidemiengesetz, Schulausschluss, Verfahren, Art. 19, Art. 29 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. b BV, Art. 36 BV analog, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 24 KRK, Art. 2 lit. m, Art. 4 lit. c KV, | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 97 | Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). | Körper; Infektion; Körperverletzung; Schwere; Sinne; HIV-Infektion; Vorinstanz; Beschwerde; HI-Virus; Personen; Urteil; Entscheid; Anklage; Medizinische; Rechtsprechung; Behandlung; Lebensgefährlich; Bundesgericht; Gesundheit; Schweren; Geschädigten; Krankheit; Körperliche; Würdigung; Psychische; Einfache; Beschwerdeführer; Generalklausel; Infiziert; Infizierung |
139 IV 214 (6B_337/2012) | Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). | Infektion; Körper; Körperverletzung; Recht; Beschwerde; HIV-Infektion; Sinne; Schwere; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Ziffer; Krankheit; Aufl; Rechtlich; Urteil; Kantons; Lebensgefährlich; HI-Virus; Schweren; Rechtliche; Infizierte; Medikamente; Medizinischen; Einfache; Hoher; Genugtuung; Barkeit; Erheblich |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
FRIDOLIN BEGLINGER | Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II | 2003 |