Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 231

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 231 SchKG vom 2024

Art. 231 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 231 Summarisches Konkursverfahren (1)

1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:

  • 1. aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
  • 2. die Verhältnisse einfach sind.
  • 2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

    3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:

  • 1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
  • 2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
  • 3. Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
  • 4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 231 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220098Anordnung des summarischen VerfahrensKonkurs; Verfahren; Konkursgericht; Konkursamt; Urteil; Entscheid; SchKG; Konkursgerichts; Gläubiger; Verfahrens; Meilen; Einzelgericht; Antrag; Konkursamtes; Dispositiv-Ziffer; Recht; Bezirksgericht; Konkursitin; Konkurssachen; Konkursverfahren; Konkurses; Gericht; Oberrichter; Entscheidgebühr; Akten; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer
    ZHRT180106RechtsöffnungKonkurs; Betreibung; Winterthur; Verfahren; SchKG; Rechtsöffnung; Urteil; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Stadt; Bezirksgericht; Vorinstanz; Verfahrens; Konkursverfahren; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Einzelgerichts; Oberwinterthur; Sinne; Aktiven; Rechtsöffnungsverfahren; Beschwerdeverfahren; Spruchgebühr; Parteien; Beilage; Obergericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2007/4Entscheid Art. 90 Abs. 3 KVV. Art. 54 Abs. 2 ATSG. Prämienforderung einer Krankenversicherung betreffend einen Zeitraum vor Eröffnung eines Konkursverfahrens, in welchem die Krankenversicherung die Forderung nicht eingegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007, KV 2007/4) Zahlung; Prämie; Quot; Prämien; Forderung; Intras; Konkurs; Betrag; Rechnung; Einsprache; Raten; Verfahren; Zahlungsbefehl; Gutschrift; SchKG; Betreibung; Einspracheentscheid; Akten; Rechtsvorschlag; Zahlungsvereinbarung; Verfügung; Parteien; Beschwerdeführers; Versicherungsgericht; Mahnung; Mahngebühr; Vorgehen; Krankenpflegeversicherung; Forderungen
    LUS 99 408Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Beginn der einjährigen Frist zum Erlass der Schadenersatzverfügung. Im ordentlichen wie im summarischen Konkursverfahren der Aktiengesellschaft wird für den Beginn der Frist in der Regel auf die Auflage des Inventars und des Kollokationsplanes abgestellt. Eine Ausgleichskasse hat sich aber bereits von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände des Schadens kennt oder kennen muss, über die Einzelheiten eines Schadenersatzanspruchs zu informieren. Ab zumutbarer (und nicht tatsächlicher) Schadenskenntnis läuft die einjährige Frist (Erw. 3c). Bedeutung des Umstandes, dass über den eingeklagten Verwaltungsrat - nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aktiengesellschaft - seinerseits der Privatkonkurs eröffnet worden ist (Erw. 4). Einhaltung der einjährigen Frist im konkreten Fall verneint.Schaden; Konkurs; Schadenersatz; Zeitpunkt; Schadens; Forderung; Schadenersatzforderung; Konkursverfahren; Beklagten; Kollokation; Kollokationsplan; Umstände; Privatkonkurs; Gläubiger; Publikation; Forderungen; Auflage; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Inventar; Zeitpunkte; Ausgleichskasse; Konkursverfahrens; Beitragsforderung; Verlust; Beachtung; Eingabe
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 III 534 (5A_421/2010)Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 Abs. 1 SchKG. Über den von mehreren Abtretungsgläubigern eingeklagten Anspruch der Masse kann nur einheitlich entschieden werden (E. 2). Der Vorschlag der Konkursverwaltung an die Gläubiger, auf die Geltendmachung eines Anspruchs durch die Masse zu verzichten, und die Aufforderung, für den Fall des Verzichts die Abtretung zu verlangen, können im gleichen Rundschreiben Platz finden (E. 3 und 4). Abtretung; Konkurs; Gläubiger; Verzicht; Kantons; SchKG; Kantonsgericht; Anspruch; Klage; Geltendmachung; Beschwerdeführerinnen; Masse; Urteil; Anspruchs; Konkursamt; Konkursverwaltung; Verzichts; Forderung; Prozessführung; Abtretungsgläubiger; Klagen; Gläubigern; Gläubigerzirkular; Nichtigkeit; Bezirks; Inventar; Konkursgläubiger
    131 III 237Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Inventar; Schuldbetreibung; Marken; Markenrechte; LORANDI; Individualisierung; Verwertung; Vermögenswerte; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Verfügung; Schuldbetreibungs; Verfahren; Inventarpositionen; Gemeinschuldnerin; Vertrag; übertragen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010