ZPO Art. 230 - Klageänderung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 230 ZPO vom 2025

Art. 230 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 230 Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:

  • a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
  • b. (1) sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
  • 2 Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

    (1) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

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    Art. 230 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210212ForderungFahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich
    ZHHE220107Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Zeichen; Gesuchsgegner; Dienstleistungen; Gesuchstellerinnen; Marke; Recht; Verwechslungsgefahr; Marken; Massnahmen; Hotel; MSchG; Bereich; Gesuchsgegners; Anträge; Gastronomie; Verfahren; Rechtsbegehren; Markenrecht; Anspruch; Drohung; Eingabe; Gericht; Verpflegung; Wörter; Hauptsache; Androhung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.80-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vertrag; Apos; Recht; Berufungsbeklagten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Mehrkosten; Leistung; Forderung; Leistungsverweigerung; Tatsache; Urteil; Beweis; Verfahren; Vertragsrücktritt; Tatsachen; Beweismittel; Frist; Ausführung; önnen
    GLOG.2017.00019-Beklagten; Bezeichnung; Website; Marke; Service; Garage; Recht; Service`; Marken; Verwendung; Logos; Fahrzeug; Urteil; Domain; Angebot; Bundesgericht; Eindruck; Fahrzeuge; Partner; Garage`; Facebook; Bundesgerichts; Visitenkarte; Domainname; Klage; Rechtsbegehren
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Paul Oberhammer, Schweizer ZPO2021
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, WilliBasler Kommentar zur ZPO2017