StGB Art. 230 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 230 StGB vom 2025

Art. 230 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 230 Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen

1.Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt,wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (1)

2.Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 230 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU21 09 111Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr).Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Person; Eigentum; Rechtsgüter; Allgemeinheit; Personen; Obergericht; Individualtheorie; Repräsentationstheorie; Vorausgesetzt; /oder; Sachgüter; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Urteil; Roelli/Fleischanderl; Verletzung; Erwägungen; Auslegung; Begriffs; ======================================================================; Erwägungen:; Geldstrafe; Tatbestandsausführungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 IV 76Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand. Maurer; Häusler; Gesellschaften; Buchhaltung; Verwaltungsrat; Führung; Bücher; Urteil; Maurers; Untersuchung; Buchführung; Fritz; Pflicht; Demission; Kantons; Geschäftsbücher; Tatbestand; Verbindung; Konkurs; Einfluss; Geschäfte; Verfahren; Baugesellschaft
94 IV 60Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4). Gefahr; Gefährdung; Möglichkeit; Vater; Verletzung; Lebens; Täter; Glaas; Gewissenlos; Wille; Gewissenlosigkeit; Lebensgefahr; Gericht; Tatbestand; Eventualvorsatz; Gewehr; ZStrR; Urteil; Abzug; Appellationsgericht; Zustand; Wahrscheinlichkeit; Willen; GERMANN; Gefährdungsvorsatz; Recht; Basel-Stadt; Sturmgewehr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Wohlers, Stratenwerth Hand, 3. Aufl.2013