OR Art. 230 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 230 OR dal 2024

Art. 230 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 230 Contestazione

1 Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validit dell’incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi.

2 Nella esecuzione forzata la contestazione dev’essere proposta all’autorit di vigilanza, negli altri casi all’autorit giudiziaria.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 230 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 98 21Art. 17, 18 und 22 Abs. 1 SchKG; Art. 230 Abs. 1 OR; Art. 68 BGBB. Grundsatz der Chancengleichheit bei der Versteigerung eines Objekts mit einem Maximalpreis im Sinne von Art. 68 BGBB; die Gründung von Gesellschaften zur Ersteigerung eines Objekts auf gemeinsame Rechnung ist sittenwidrig im Sinne von Art. 230 Abs. 1 OR, wenn dadurch der Wettbewerb unter den Mitbietenden verfälscht wird. Ist die Gleichbehandlung aller Steigerungsteilnehmer nicht mehr gegeben, ist der Zuschlag in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG von Amtes wegen aufzuheben.

Gesellschaft; Gesellschaften; Versteigerung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Steigerung; Miteigentümer; Brüder; Chancen; Chancengleichheit; Sinne; Betreibungsamt; Interesse; Preis; Losziehung; Vorgehen; Miteigentümergemeinschaft; Personen; Interessenten; Gründung; Teilnahme; Zweck; Mitbieter
GRSKA-07-20SteigerungszuschlagSchKG; Betreibungsamt; Kantonsgericht; Versteigerung; Kantonsgerichtsausschuss; Ilanz; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamtes; Lastenverzeichnis; Beschwerdeführers; Rüge; Graubünden; Entscheid; Präsident; Aktuar; Verfügung; Steigerungszuschlag; Beschwerdeschrift; Mitteilung; Verwertung; Pfand; Steige-; Absetzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 123Art. 230 Abs. 1 OR. Wer den Steigerungswettbewerb erheblich verfälscht, wirkt gegen die guten Sitten auf den Erfolg der Versteigerung ein (E. 2). Der Einlieferer des Steigerungsgegenstandes durfte unter den gegebenen Umständen nicht mitbieten, da die übrigen Steigerungsteilnehmer mit dieser Möglichkeit nicht rechnen mussten (E. 3); Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4). Versteigerung; Wettbewerb; Kempf; Preis; Zuschlag; Recht; Einlieferer; Mitbieten; Kempfs; Angebot; Urteil; Steigerungsteilnehmer; Eigentümer; Wettbewerbs; Zuschläge; Verhalten; Rechtsprechung; Bedingungen; Bieten; Käufer; Galerie; Fischer; Berufung; Sitten; Möglichkeit; Johannes; Obergericht; Klägers
93 III 39Zwangsversteigerung von Grundstücken. 1. Ungültigkeit von Angeboten für Personen, die bei Stellung des Angebots nicht namentlich bezeichnet werden (Art. 58 Abs. 3 VZG). (Erw. 2; vgl. auch Erw. 7). 2. Fortsetzung der Steigerung im Falle, dass sich das letzte Angebot als nach Art. 58 Abs. 3 VZG ungültig erweist (entsprechende Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VZG). (Erw. 3). 3. Befugnis des betriebenen Schuldners, an der Steigerung teilzunehmen (Erw. 4). 4. Das Betreibungsamt darf ein Angebot des Schuldners nicht übergehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen zu beseitigen (Erw. 5). 5. Hat der Schuldner das Recht zur Anfechtung des Zuschlags an einen Dritten dadurch verwirkt, dass er an der vom Betreibungsamt unter Missachtung seines Angebots fortgesetzten Steigerung nicht teilnahm? (Erw. 6). Angebot; Schuldner; Steigerung; Schrepfer; Betreibungsamt; Schuldners; Zuschlag; Steigerungsbedingungen; Angebote; Schrepfers; ültig; Elmpt; Zwangsversteigerung; Vertreter; Itens; Recht; Peter; Person; Personen; Zweifel; Ziffer; Erwägung; üllen; öchste; Rutishauser; Aufsichtsbehörde; Leistung; Ausruf; Ersteigerer; ürfe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, StaehelinBasler Kommentar SchKG ci-après : BK2021
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014