VwVG Art. 23 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 23 VwVG vom 2022

Art. 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 23 IV. Säumnisfolgen

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.


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Art. 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2023/250Appel; ’appel; ’il; écision; énal; éjour; édéral; ’au; Suisse; ’appelant; Infraction; égal; Ministère; énale; ’infraction; Auteur; écuniaire; Expulsion; ’est; écembre; était; ’office; étant
VDHC/2023/225’en; Enfant; Appel; ’enfant; ’appel; Appelant; ’appelant; écis; ’intimé; ’intimée; écision; était; écembre; édé; édure; ésident; éposé; éré; égale; ’au; ésidente; ’il; édéral
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 Ib 197Verfahren; Art. 68 lit. e BBG, Art. 97 Abs. 2, 99 lit. f, 101 lit. a und b OG. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Regelung nach Art. 68 lit. e BBG; Verhältnis zur Regelung nach Art. 97 ff. OG (E. 1). 2. Nichteintretensentscheide sind beschwerdefähig im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG (E. 1). 3. Tritt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf eine gegen das Nichtbestehen der Coiffeur-Prüfung gerichtete Beschwerde nicht ein, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig (E. 2).
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundes; Prüfung; Beschwerdeentscheide; Nichteintretensentscheid; Nichteintretensentscheide; Bundesgericht; Auffassung; Sachentscheid; Regelung; Ergebnis; Prüfungen; Recht; Urteil; Volkswirtschaftsdepartement; Sinne; Eidgenössische; Departements; Zulassung; Kostenentscheide; Prüfungsergebnis; Sachentscheids; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Waltraud; Kienholz-Nopper
110 V 199Art. 12 Abs. 6 KUVG, Art. 4 und 6 Vo VIII, Art. 6 Vf 10: Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln. - Massgebende Kriterien hinsichtlich des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit sowie Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes und der Mitwirkungspflichten der Parteien in einem Preissenkungsverfahren (Erw. 2b). - Bedeutung von Art und Menge des in einem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffes bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 6 Vf 10 (Erw. 3a). - Im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 lit. b Vf 10 bestimmen sich die Kosten eines Arzneimittels in der Regel aufgrund der im Packungsprospekt bzw. im Codex Galenica angegebenen Dosierungsvorschriften (Erw. 3b). - Beim Kostenvergleich gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b Vf 10 sind auch die Verabreichungskosten von Arzneimitteln zu berücksichtigen, wenn diesbezüglich erhebliche Unterschiede zwischen den Vergleichspräparaten bestehen (Erw. 3c). Arzneimittel; BETOLVEX; Wirtschaftlichkeit; Preis; Präparat; Vergleich; Verabreichung; Spezialitäten; Verabreichungskosten; Spezialitätenliste; Wirkstoff; Firma; Vergleichspräparat; Arzneimitteln; Vergleichspräparate; Preissenkung; Präparate; Verwaltung; Kostenvergleich; BEDU-DEPO; Dumex; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; -DEPOT; Siegfried; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Dosierungsvorschriften; Verfügung; Mitwirkungspflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1294/2021Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Gesuch; Revision; Urteil; Frist; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Revisions; Gesuchs; Gesuchsteller; Schweiz; BVGer-act; Verfahren; Dossier; Eingabe; Bundesgericht; Ehefrau; Entscheid; Revisionsgesuch; Beweismittel; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Wiederherstellung; Einsprache; Hinweis; Zustelladresse; Rechtsmittel
C-1994/2018Invalidenversicherung (Übriges)Gesuch; Frist; Urteil; Gesuchs; Gesuchsteller; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Bezahlung; Kostenvorschusses; Wiederherstellung; Person; Entscheid; Parteien; IV-Stelle; Ausland; Vorinstanz; Verfügung; Zustelldomizil; Behandlung; Fristwiederherstellung; PATRICIA; Rechtshandlung; Handeln; Hindernis; Einzelrichter; Michael

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016
- Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2008