SchKG Art. 23 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 23 SchKG vom 2024

Art. 23 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 23 Kantonale
Ausführungsbestimmungen 1. Richterliche
Behörden
(1)

Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 23 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/599’au; édiat; était; Enfant; ’il; édiatisé; édiatisée; élargi; Autorité; édure; étant; éter; écision; également; étaient; ésence; ’autorité; évrier; ’enfant; érêt; éterminer; énal
VDJug/2024/280’assuré; Assurée; ’invalidité; ’assurée; évoyance; écembre; ’OAI; était; évrier; ’incapacité; édical; ’elle; éfenderesse; ’est; écision; ’au; éter; Selon; épressif; ’institution; ’assurance; énie; ’OAI-; édecin; écialiste; ’assurance-invalidité
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 499 (5A_689/2018)Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Forderungen; Abtretung; Gläubiger; Konkursamt; Erbschaft; Urteil; Liquidation; Konkursverfahren; Ansprüche; Vorinstanz; Erben; Konkursverfahrens; Recht; Grundstück; Kanton; Grundstücke; GILLIÉRON; Einstellung
141 III 590Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Konkurs; SchKG; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Einstellungsverfügung; Konkursgericht; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Konkursamtes; Verfügung; Aktiven; Obergericht; Antrag; LUSTENBERGER; Urteil; Konkursrichter; Gläubigers; Schuldbetreibung; Interesse; JAEGER; Konkursgerichts; Konkurses; Bundesgericht; Wesentlichen; Begehren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6081/2016ArbeitslosenversicherungArbeitgeber; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Ansprüche; Verfügung; Schaden; Kasse; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Einsprache; Urteil; Subrogation; Geltendmachung; Träger; Recht; Pflicht; Gesuch; Verschulden; Verfahren; Vergleich; Bundesverwaltung; Leistung; Handlung; Entscheid; Betrag; Leistungen; ührt
B-6737/2014GeldwäschereiFINMA; Vorinstanz; Akten; Konkurs; Ausschluss; Recht; Liquidator; Verfügung; Liquidatorin; Urteil; Verfahren; Untersuchung; Verfahren; Verwaltung; Liquidation; Untersuchungs; Bundes; Verfahrens; Untersuchungsbeauftragte; Entscheid; Gesellschaft; Verwaltungsrat; FINMAG; Untersuchungsbeauftragten