Obligationenrecht (OR) Art. 23

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 23 OR vom 2024

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Art. 23 Wirkung

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.


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Art. 23 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230134ForderungBeklagten; Klage; Gericht; Maschinen; Sachverhalt; Parteien; Türkei; Recht; Vertrag; Handel; Import; Höhe; Verfügung; Klageantwort; Kaufvertrag; Schweiz; Grundlage; Schweizer; Geschäft; Vertrags; Eingabe; Sinne; Schweizerische; Betrieb; Textilverarbeitungsmaschinen; Teilzahlung; Anfechtung; Leistung; Schweizerischen
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Parteien; Klägers; Recht; Kinder; Wohnkosten; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Phasen; Nettoeinkommen; Zahlungen; Über; Liegenschaft; Hinweis; Betreuung; Familienzulage; Berufungsverfahren; Familienzulagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Revision; Friedensrichter; Verfahren; Rechtspflege; Vergleich; Obergericht; Friedensrichteramt; Partei; Verfügung; Gericht; Gesuchstellers; Gewährung; Stadt; Kreise; Schlichtungsverhandlung; Schweiz; Obergerichts; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Parteien; Beweis; Anspruch; Gerichtsgebühr; ührt
SOZKBES.2024.9-Erbschaft; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Irrtum; Erben; Ausschlagungserklärung; Willen; Betreibung; Recht; Zivilkammer; Obergericht; Liquidation; Pflegeheim; Voraussetzung; Verfahren; Lassliquidation; Erbschaftsamt; Amtsgerichtspräsident; Rechtsgeschäft; Irrenden; Geschäftsverkehr; Grundlage; Ungültigkeit; Willenserklärung; Schuld; Verfahrens; Präsidentin; Hunkeler
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; KStA/SG; Frist; Verhalten; Steuerperioden; Steuerpflicht; Veranlagungsverfügung; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; MWSTG; Urteil; Kantons
145 V 18 (9C_108/2018)Art. 26 Abs. 4 BVG; Regressforderung; Verzugszins. Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (E. 4 und 5). Verzug; Verzugszins; Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Swiss; Auffangeinrichtung; Vorleistung; Verzugszinspflicht; Rechtsprechung; Urteil; Klage; Vorleistungen; Sozialversicherung; Klageeinreichung; Sinne; Entscheid; Bundesgericht; Entstehung; Hinweis; Zahlung; Grundlage; Bereich; Verzugszinsen; Linie; ässt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5029/2024Erlöschen des AsylsVerzicht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verzichts; Flüchtling; Verzichtserklärung; Flüchtlingseigenschaft; Schweiz; Migration; Aufenthalt; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Willen; Irrtum; Verfügung; Migrationsamt; Urteil; Asyls; Bundesverwaltungsgericht; ändig
D-1070/2020Erlöschen des AsylsFlüchtling; Flüchtlingseigenschaft; Recht; Verzicht; Gesuch; Schweiz; Verfügung; Verzichts; Urteil; Eingabe; Asyls; Verzichtserklärung; Akten; Feststellung; Wille; Verfahren; Wiedereinsetzung; Ausländer; Grundlage; Vorinstanz; Reise; Erlöschen; Asylgesuch; Sinne; Bundesverwaltungsgericht; Willen; Reiseausweis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.20Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Konto; Beschwer; Ausführung; Verfahren; Über; Geschäft; Bankunterlagen; Akten; Hausdurchsuchung; Apos;; Steinegger; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Entscheid; Herausgabe; Holding; önne
RR.2022.151, RP.2022.36Recht; Rechtshilfe; Konto; Verfahren; Staat; Beschwer; Herausgabe; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Behörde; Akten; Entscheid; Unterlagen; Verfahren; Verfahrensakten; Ordner; Akten; Zahlung; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Verwaltungs; Gericht; Taiwan; Über; Schlussverfügung; Entscheide; Kontounterlagen; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer, Oser, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020
- Kommentar zur SIA-Norm 1182017