Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 23 BGG vom 2025

Art. 23 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz

1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 23 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150084Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Darlehen; Gesuchstellers; Stellung; Parteien; Stellungnahme; Rechtsöffnung; Verfahren; Scheinehe; Beschwerde; Unterlagen; Darlehens; Replik; Gericht; Rechtspflege; Frist; Urteil; Gewährung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsvertreter; Verfügung; Eingabe
ZHPS130158Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1).Konkurs; Übereinkunft; Bundes; Recht; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Bezirk; Bezirksgericht; SchKG; Vermögens; Konkurse; Insolvenz; Verfügung; Vermögenswerte; Kanton; Anerkennung; Auskunft; Verfahren; Entscheide; Urteil; Sinne; Staatsverträge; Kantons; Verwalter; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 215 (9C_724/2018)Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; invalidenversicherungsrechtliche Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (psychische Störungen durch psychotrope Substanzen). Primäre Abhängigkeitssyndrome sind - wie sämtliche psychischen Erkrankungen - grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 5 und 6.2; Änderung der Rechtsprechung). Substanz; Sucht; Recht; Abhängigkeit; Störung; Arbeit; Rechtsprechung; Abhängigkeitssyndrom; Urteil; Störungen; Substanzkonsum; Vorinstanz; Konsum; Suchterkrankung; Entzug; Beweisverfahren; Benzodiazepine; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Abhängigkeitssyndrome; Gesundheitsschaden; Suchterkrankungen; Person
144 V 361Art. 28 Abs. 1 lit. b, aArt. 29 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 IVG; Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Beantwortung der in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 offengelassenen Frage dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung jedenfalls den Ablauf der einjährigen Wartezeit in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraussetzt (E. 6.2). Hilflosenentschädigung; Anspruch; Hilflosigkeit; Recht; IV-Stelle; Wartezeit; Entstehung; Rente; Variante; Urteil; Anspruchs; Wartejahr; Invalidenversicherung; Abklärungsbericht; Entscheid; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; MEYER; Renten; Sozialversicherung; Verwaltung; Verletzung; Fussnote; Hilfsbedürftigkeit; Arbeitsunfähigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/29Asyl und WegweisungRevision; Besetzung; Urteil; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesuch; Gesuchsteller; -rechtliche; Bundesgerichts; Revisionsgr; Beurteilung; Gericht; Verfahrens; Verletzung; Vorschriften; Sinne; -rechtlichen; ESCHER; Rechtsfrage; Unbegründetheit; Revisionsgesuch; Würdigung; Entscheid; Anwendungsbereich
E-2934/2013Asyl und WegweisungRevision; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Besetzung; Gesuch; Bundesgericht; Gesuchsteller; Verfahren; Gericht; Richter; Bundesgerichts; Verfügung; Revisionsgesuch; Beurteilung; -rechtliche; Revisionsgr; Verfahrens; Bundesverwaltungsgerichts; Wegweisung; Sinne; Begründung; Entscheid; ESCHER; Rechtsfrage; Gesuchstellers; ührte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephan HaagBasler Art.232008