Legge sul lavoro (LL) Art. 23

Zusammenfassung der Rechtsnorm LL:



Art. 23 LL dal 2023

Art. 23 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 23 (1)

(1) Abrogato dal n. I della LF del 20 mar. 1998, con effetto dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 427 (2C_748/2009)Art. 16 und 17 ArG; Art. 28 Abs. 3 ArGV 1; Art. 26 ArGV 2; Nachtarbeitsverbot; Unzulässigkeit des Verkaufs von Detailhandelsartikeln in Tankstellenshops zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens. Arbeitsgesetzliche Grundlagen zur Beschäftigung von Personal an Tankstellen in der Nacht (E. 2). Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen "unentbehrlich" sein und sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden (E. 3.2). Der Wunsch nach Detailhandelsprodukten kann ausserhalb von nächtlichen Öffnungszeiten befriedigt werden; es handelt sich dabei nicht um ein Angebot, an dem in der Nacht ein im überwiegenden öffentlichen Interesse zu befriedigendes Bedürfnis besteht (E. 3.3-3.6). Arbeit; Sonntag; Tankstelle; Betrieb; Tankstellen; Beschwerdeführerinnen; Bedürfnis; Tarbeit; Sonntagsarbeit; Tankstellenshop; Tankstellenshops; Betriebe; Urteil; Interesse; Arbeitsgesetz; Verordnung; Konsumbedürfnis; Staatssekretariat; Öffnungszeiten; Arbeitnehmer; Dienstleistung; Wollishofen; Wirtschaft; Personal; Sonntagsarbeitsverbot; Bistro; Verkauf; Service

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-196/2015BundespersonalArbeit; Bildschirm; Massnahme; Recht; Vorinstanz; Arbeitgeber; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Wegleitung; Gesundheit; Massnahmen; Kostenübernahme; Arbeitsplatz; Verfügung; Bundesverwaltung; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Brille; Sachverhalt; MedicalService; Bildschirmarbeit; Entscheid; önliche