Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAVS:



Art. 23 LAVS de 2024

Art. 23 Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS) drucken

Art. 23 (1) Rente de veuve et de veuf

1 Les veuves et les veufs ont droit une rente si, au décès de leur conjoint, ils ont un ou plusieurs enfants.

2 Sont assimilés aux enfants de veuves ou de veufs:

  • a. les enfants du conjoint décédé qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont recueillis par le survivant, au sens de l’art. 25, al. 3;
  • b. les enfants recueillis au sens de l’art. 25, al. 3, qui, lors du décès, vivaient en ménage commun avec la veuve ou le veuf et qui sont adoptés par le conjoint survivant.
  • 3 Le droit la rente de veuve ou de veuf prend naissance le premier jour du mois qui suit le décès du conjoint et, lorsqu’un enfant recueilli est adopté conformément l’al. 2, let. b, le premier jour du mois suivant l’adoption.

    4 Le droit s’éteint:

  • a. par le remariage;
  • b. par le décès de la veuve ou du veuf.
  • 5 Le droit renaît en cas d’annulation du mariage ou de divorce. Le Conseil fédéral règle les détails.

    (1) Voir la let. f des disp. fin. mod. 7 oct. 1994 la fin du texte.

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    Art. 23 Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2016/430-été; écision; Assuré; Caisse; épendant; époux; Assurée; Activité; épendante; écisions; Coiffure; ériode; écembre; établi; Intimée; Enseigne; Entre; âches; étant; Assurance; édéral; élevé; éléments; Entreprise; Indépendant
    VD2015/268-Invalidité; écision; Assuré; Assurée; Assurance; écès; édéral; énéfice; Octroi; Assurance-invalidité; -conjoint; écédé; Intimé; édérale; échelle; état; étant; élevée; Ex-conjoint; Valterio; éavis; érée
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGABV 2017/7Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Sachverhalt; Rekurs; Leistung; Verjährung; Gehör; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Revision; Wiederaufnahme; Verjährungsfrist; Alimente; Gehörs; Verfahrens; Alimenten; Frist; Person; Verschollenerklärung; Gallen; Alimentenbevorschussung; Zustellung; Vorschüsse; Tatsache
    SGUV 2011/83Entscheid Art. 31 Abs. 2 und 4 Satz 2 UVG. Koordination Hinterlassenenrente, Komplementärrente des geschiedenen Ehegattens. Die Übernahme von Krankenversicherungskosten für die Tochter eines tödlich verunfallten Unterhaltspflichtigen sind Teil des Kindesunterhaltes und nicht an den Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2012, UV 2011/83). Unterhalt; Unterhalts; Rente; Hinterlassenenrente; Tochter; Krankenversicherung; Renten; Witwe; Ehemann; Ehegatte; Einsprache; Betrag; Übernahme; Gericht; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsverpflichtung; Unfall; Sachbearbeiterin; Vereinbarung; Krankenversicherungskosten; Anspruch; Ehegatten; Leistungen; Unterhaltsbeiträge; Verfügung; Rentensatz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 297 (9C_763/2020)
    Regeste
    Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
    Witwe; Witwen; Witwer; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Wiederverheiratung; Auflösung; Hinterlassenenversicherung; Revision; Verwitwung; Wiederauflebens; Botschaft; AHV-Revision; Urteil; Gesetzgeber; Unterhalt; Kinder; Rechtsfrage; Zweck
    140 V 521 (9C_369/2013)Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.
    Regeste b
    Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit; Beurteilungszeitpunkt. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Urteil 1P.338/1999 vom 20. Juli 1999 E. 2b/aa in fine). Indizien, welche erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (Urteil 1P.424/1993 vom 6. September 1993 E. 3a; E. 9.1 und 9.2).
    Ausgleichskasse; Arbeit; Zweigstelle; Kanton; Gemeinde; Kantons; Zweigstellen; Rente; Renten; Witwer; Gemeindezweigstelle; Versicherung; Witwerrente; Leistung; Bundes; Person; Arbeitgeber; Beschwerdeführers; Wiederverheiratung; Zweigstellenmitarbeiter; Mitarbeiter; Verwaltung; Verhältnis; Recht; Urteil; Akten; Witwerrenten; Sozialversicherung; Treuepflicht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-553/2024RenteVerfügung; BVGer; SAK-act; BVGer-act; Vorinstanz; Anspruch; Verfahren; Parteien; Hinterlassenen; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Scheidung; Witwen; Serbien; Schweizerische; Einspracheentscheid; Akten; Hinterlassenenrente; Zeitpunkt; Verwaltung; Sachverhalt; Schweizerischen; Ex-Ehemann; Eingang:; Sozialversicherungsabkommen; Entscheid
    C-3317/2021RenteRecht; Schweiz; Witwen; Vorinstanz; Abkommen; Witwenrente; Kosovo; Staat; Einsprache; SAK-act; Verfahren; Hinterlassene; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sozialversicherung; Hinterlassenen; Anspruch; Staatsangehörige; Rente; Einspracheentscheid; Gesuch; Inkrafttreten; Renten; Ehemann; Abkommens; Wohnsitz; Schweizer; Verfügung; Zeitpunkt; Sozialversicherungsabkommen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2015.4Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung.Beschuldigte; Apos;; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Strasse; Protokoll; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Genugtuung; Explosion; Person; Gericht; Opfers; ätzlich