AVIG Art. 22a - Beiträge an die Sozialversicherungen
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 22a AVIG vom 2024
Art. 22a (1) Beiträge an die Sozialversicherungen
1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG (2) . (3)
2 Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. (4) Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
3 Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren. (5)
4 Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. (3) Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ([AS 1996 273]; [BBl 1994 I 340]).
(2) [SR 831.10]
(3) (6)
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 4745]; [BBl 2011 543]).
(5) Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe [AS 1997 60 ]Ziff. II 1).
(6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.