Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 229

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 229 LP de 2025

Art. 229 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 229 Coopération du failli. Assistance en sa faveur

1 Le failli est tenu, sous menace des peines prévues par la loi (art. 323, ch. 5, CP (1) ), de rester à la disposition de l’administration pendant la durée de la liquidation, à moins qu’il n’en soit expressément dispensé. Au besoin, il est contraint par la force publique de se présenter. L’administration attire expressément son attention sur cette obligation ainsi que sur les conséquences pénales de son inobservation. (2)

2 L’administration peut lui allouer une assistance équitable, notamment si elle le retient à sa disposition.

3 L’administration fixe les conditions auxquelles le failli et sa famille pourront rester dans leur logement et la durée de ce séjour, dans la mesure où le logement fait partie de la masse en faillite. (2)

(1) RS 311.0
(2) (3)
(3) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 229 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120183Fristansetzung zur Liegenschaftsräumung Konkurs; Liegenschaft; Konkursamt; Versteigerung; Konkursverfahren; Räumung; Konkursmasse; Vorinstanz; SchKG; Konkurseröffnung; Wohnung; Verwertung; Verfahren; Räumungsfrist; Recht; Aufsichtsbehörde; Anfechtungsansprüche; Ersteigerer; Auszug; Zahlungsunfähigkeit; Vermögenswerte; Wohnungssuche; Abteilung; Verfügung
ZHPS120102Vollzug der Ausweisung (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)Konkurs; Liegenschaft; Ausweisung; Konkursamt; SchKG; Verfügung; Konkursamtes; Verbleib; Bundesgericht; Familie; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Urteil; -Strasse; Konkursit; Beschwerdeführer; Kammer; Anordnung; Beschluss; Meilen; Vorinstanz; Entschädigung; Rechtskraft; Mietverhältnis; Kündigung; ängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/67Entscheid Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Ausnahmsweise Anerkennung des Höchstanspruchs von 520 Taggeldern für über 55-jährige trotz der vom Beitragszeit; Rahmenfrist; Taggelder; Anspruch; Arbeitslosenkasse; Konkurs; Recht; Einsprache; Anspruchs; Rückwirkung; Arbeitsvermittlung; Leistungsbezug; Taggeldern; Sachverhalt; Bezug; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenentschädigung; Kantonale; Verfügung; Inkrafttreten; Anspruchsvoraussetzung; Entscheid; Konkursamt; Arbeitsverhältnis; Regelung; Einspracheentscheid; Sinne; Mindestbeitragszeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 580Art. 4, 17 und 229 Abs. 1 SchKG; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren. Legitimation der Konkursverwaltung, um die Verweigerung der Rechtshilfe eines anderen Konkursamtes anzufechten (E. 1.2). Grundsätze der Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und Konkursbehörden (E. 3.1). Die Präsenzpflicht des Schuldners gilt im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner; sie ersetzt die Rechtshilfepflicht nicht (E. 3.2). Das requirierte Amt hat die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht zu untersuchen (E. 3.3). Konkurs; Konkursamt; Recht; SchKG; Rechtshilfe; Schuldner; Einvernahme; Kriens; Schuldners; Konkursamtes; Amtshandlung; Entscheid; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Interesse; Amtskreis; Präsenzpflicht; Konkursverwaltung; Rechtshilfepflicht; Betreibungs; Behörde; Amtskreises; Kanton; Rechtshilfeauftrag; Inventaraufnahme; Pflicht; Urteil; Schuldnerin
117 III 63Art. 229 Abs. 3 SchKG; Unterhaltsanspruch des Schuldners. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf kostenloses Wohnen herleiten; vielmehr legt die Konkursverwaltung die Bedingungen fest, zu welchen die Familie des Schuldners in der Wohnung bleiben kann (E. 1). Art. 213 Abs. 1 SchKG; Verrechnung. Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau des Schuldners kann den von der Konkursverwaltung verlangten Mietzins nicht mit ihrer Forderung auf Unterhaltsbeitrag bzw. auf unentgeltliches Wohnen, welche sie gestützt auf eine Trennungskonvention geltend macht, verrechnen (E. 2). Konkurs; Forderung; Rekurrentin; Mietzins; Konkurseröffnung; Konkursverwaltung; Verrechnung; Forderungen; Wohnung; Ehefrau; Konkursmasse; Schuldner; SchKG; Anspruch; Liegenschaft; Schuldbetreibung; Gemeinschuldner; Schuldners; Wohnen; Verfügung; Schuldbetreibungs; Familie; Ehemann; Aufsichtsbehörde; Verwertung; Benützung; Mietzinse; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2002