LEF Art. 229 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 229 LEF dal 2024

Art. 229 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 229 Collaborazione e
sussistenza del fallito

1 Durante la procedura di fallimento, il fallito è tenuto, sotto minaccia di pena (art. 323 n. 5 CP (1) ), a rimanere a disposizione dell’amministrazione, a meno che ne venga dispensato espressamente. Se necessario, egli è tradotto sul luogo dall’autorit di polizia. L’amministrazione del fallimento gli ricorda esplicitamente il suo obbligo come pure le conseguenze penali dell’inosservanza. (2)

2 L’amministrazione del fallimento può assegnargli un equo soccorso, specialmente quando lo obblighi a stare a sua disposizione.

3 L’amministrazione del fallimento determina a quali condizioni e fino a quando il fallito e la sua famiglia possono rimanere nell’abitazione, sempreché questa faccia parte della massa. (2)

(1) RS 311.0
(2) (3)
(3) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 229 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120183Fristansetzung zur Liegenschaftsräumung Konkurs; Liegenschaft; Konkursamt; Versteigerung; Konkursverfahren; Räumung; Konkursmasse; Vorinstanz; SchKG; Konkurseröffnung; Wohnung; Verwertung; Verfahren; Räumungsfrist; Recht; Aufsichtsbehörde; Anfechtungsansprüche; Ersteigerer; Auszug; Zahlungsunfähigkeit; Vermögenswerte; Wohnungssuche; Abteilung; Verfügung
ZHPS120102Vollzug der Ausweisung (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)Konkurs; Liegenschaft; Ausweisung; Konkursamt; SchKG; Verfügung; Konkursamtes; Verbleib; Bundesgericht; Familie; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Urteil; -Strasse; Konkursit; Beschwerdeführer; Kammer; Anordnung; Beschluss; Meilen; Vorinstanz; Entschädigung; Rechtskraft; Mietverhältnis; Kündigung; ängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/67Entscheid Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Ausnahmsweise Anerkennung des Höchstanspruchs von 520 Taggeldern für über 55-jährige trotz der vom Beitragszeit; Rahmenfrist; Taggelder; Anspruch; Arbeitslosenkasse; Konkurs; Recht; Einsprache; Anspruchs; Rückwirkung; Arbeitsvermittlung; Leistungsbezug; Taggeldern; Sachverhalt; Bezug; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenentschädigung; Kantonale; Verfügung; Inkrafttreten; Anspruchsvoraussetzung; Entscheid; Konkursamt; Arbeitsverhältnis; Regelung; Einspracheentscheid; Sinne; Mindestbeitragszeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 580Art. 4, 17 und 229 Abs. 1 SchKG; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren. Legitimation der Konkursverwaltung, um die Verweigerung der Rechtshilfe eines anderen Konkursamtes anzufechten (E. 1.2). Grundsätze der Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und Konkursbehörden (E. 3.1). Die Präsenzpflicht des Schuldners gilt im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner; sie ersetzt die Rechtshilfepflicht nicht (E. 3.2). Das requirierte Amt hat die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht zu untersuchen (E. 3.3). Konkurs; Konkursamt; Recht; SchKG; Rechtshilfe; Schuldner; Einvernahme; Kriens; Schuldners; Konkursamtes; Amtshandlung; Entscheid; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Interesse; Amtskreis; Präsenzpflicht; Konkursverwaltung; Rechtshilfepflicht; Betreibungs; Behörde; Amtskreises; Kanton; Rechtshilfeauftrag; Inventaraufnahme; Pflicht; Urteil; Schuldnerin
117 III 63Art. 229 Abs. 3 SchKG; Unterhaltsanspruch des Schuldners. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf kostenloses Wohnen herleiten; vielmehr legt die Konkursverwaltung die Bedingungen fest, zu welchen die Familie des Schuldners in der Wohnung bleiben kann (E. 1). Art. 213 Abs. 1 SchKG; Verrechnung. Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau des Schuldners kann den von der Konkursverwaltung verlangten Mietzins nicht mit ihrer Forderung auf Unterhaltsbeitrag bzw. auf unentgeltliches Wohnen, welche sie gestützt auf eine Trennungskonvention geltend macht, verrechnen (E. 2). Konkurs; Forderung; Rekurrentin; Mietzins; Konkurseröffnung; Konkursverwaltung; Verrechnung; Forderungen; Wohnung; Ehefrau; Konkursmasse; Schuldner; SchKG; Anspruch; Liegenschaft; Schuldbetreibung; Gemeinschuldner; Schuldners; Wohnen; Verfügung; Schuldbetreibungs; Familie; Ehemann; Aufsichtsbehörde; Verwertung; Benützung; Mietzinse; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2002