OR Art. 229 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 229 OR vom 2024

Art. 229 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 229 Abschluss des Kaufes

1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.

2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.

3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 229 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200036ErbteilungBeklagte; Beklagten; Dispositiv; Klägerin; Klägerinnen; Ziffer; Recht; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Erben; Urteil; Mietverhältnis; Steigerung; Gemeinde; Gericht; Mietzins; Schuld; Partei; Parteien; Lasses; Verfahren; Gemeindeammannamt; Meilen; Urteils; Bezirksgericht; Erbengemeinschaft; Wohnung
ZHLC140027EhescheidungParteien; Ziffer; Gemeinde; Dispositiv; Gesuchsteller; Berufung; Grundbuch; Recht; Urteil; Liegenschaft; Ziffern; Versteigerung; Rechtskraft; Kataster; Mitteilung; Vereinbarung; Dispositiv-Ziffer; Gemeindeamman; Gemeindeammann; Kantons; Unterhalts; -strasse; Blatt; Steigerung; Urteils; Eigentum; Berufungsverfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOOGBES.2024.1-Amtschreiber; Versteigerung; Vergleich; Parteien; Olten; Olten-Gösgen; Grundstück; Recht; Grundstücke; Amtschreiberei; Solothurn; Vereinbarung; Amtschreibers; Vergleichs; Beschwerdegegner; Region; Zuständig; Liquidator; Zuständigkeit; Obergericht; Corinne; Ziffer; Antrag; Erben; Liquidation; Gesetzes; Stellung; Wille
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 198Schriftliches Steigerungsangebot (Art. 58 Abs. 4 VZG). Ein schriftliches Steigerungsangebot kann bis zu seiner Bekanntgabe bei Beginn der Steigerung zurückgezogen werden (E. 3).
Steigerung; Angebot; Schuldbetreibungs; Betreibungsamt; Zuschlag; Angebote; Offerte; Steigerungsangebot; Verwertung; Versteigerung; Bietende; Bedingungen; Urteil; Bekanntgabe; Beginn; Erwägungen; Grundstücke; SchKG; Kaufvertrag; Abschluss; Auffassung; Steigerungsverfahrens; Bestimmungen; Steigerungsbedingungen; PESTALOZZI; Widerruf
123 III 165Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Sachgewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR). Auslegung von Auktionsbedingungen, insbesondere der Freizeichnungsklausel, und die Bedeutung von Beschreibungen im Auktionskatalog (E. 3 und 4). Auktion; Katalog; Auktionsbedingungen; Zustand; Swatch; Käufer; Vorinstanz; Freizeichnung; Berufung; OIGOL; Garantie; Auktionator; Echtheit; Täuschung; Beschreibung; Auktionskatalog; Luzern; Uhren; Ziffer; Versteigerung; Urteil; Freizeichnungsklausel; Klage; Bundesgericht; Beschreibungen; Fabrikneue; Dummy; Zuschlag; Zusicherung; Kommentar

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
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