Strafgesetzbuch (StGB) Art. 228

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 228 StGB vom 2025

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Art. 228 Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen

1.Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, oder Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse wie Bergstürze oder Lawinen beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

2.Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 228 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU21 09 111Art. 224 Abs. 1, 225 Abs. 1 StGB. In Gefahr bringen von Leib und Leben von Personen oder von fremdem Eigentum. Bei der Auslegung dieses Begriffs folgt das Obergericht nicht der Individualtheorie, sondern der Repräsentationstheorie. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, die sich auf Rechtsgüter (Personen und/oder Sachgüter) der Allgemeinheit beziehen muss (sog. Gemeingefahr).Gefährdung; Gefahr; Gemeingefahr; Absicht; Person; Eigentum; Rechtsgüter; Allgemeinheit; Personen; Obergericht; Individualtheorie; Repräsentationstheorie; Vorausgesetzt; /oder; Sachgüter; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Tatbestände; Urteil; Roelli/Fleischanderl; Verletzung; Erwägungen; Auslegung; Begriffs; ======================================================================; Erwägungen:; Geldstrafe; Tatbestandsausführungen