OR Art. 228 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 228 OR from 2025

Art. 228 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 228 (1)

(1) Repealed by No I of the FA of 13 Dec. 2013 (Repeal of the Provisions on Advance Payment Agreements), with effect from 1 July 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 III 39Lohnabtretung. Festsetzung des nicht abtretbaren Lohnbetrags. 1. Der in Art. 226 e Abs. 1 OR für den Geltungsbereich der Art. 226 a ff. OR ausgesprochene Grundsatz, dass künftige Lohnforderungen nur abgetreten werden können, soweit sie pfändbar sind, gilt allgemein. Art. 226 e Abs. 2 OR, wonach das Betreibungsamt auf Ansuchen der Beteiligten den nach Art. 93 SchKG dem Käufer zu belassenden Kompetenzbetrag festsetzt, ist auf Abtretungen künftiger Lohnforderungen, die nicht mit einem von den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag erfassten Geschäft zusammenhängen, entsprechend anzuwenden. (Erw. 2). 2. Der Notbedarf ist bei der Abtretung künftiger Lohnforderungen nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der Lohnpfändung. Steuerschulden fallen ausser Betracht. (Erw. 3). 3. Die Betreibungsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 226 e Abs. 2 die Gültigkeit der erfolgten Lohnabtretungen nicht zu prüfen. Vorgehen, wenn streitig ist, wem die den Notbedarf übersteigenden Lohnbeträge zustehen. (Erw. 4). Lohnabtretung; Lohnforderungen; Lohnabtretungen; Betreibungsamt; SchKG; Kompetenzbetrag; Notbedarf; Abtretung; Gesuchsteller; Grundsatz; Käufer; Aufsichtsbehörde; Abzahlung; Darlehen; Entscheid; Festsetzung; Abzahlungsvertrag; Grundsätzen; Steuerschulden; Gültigkeit; Zusammenhang; Gesuchstellers; Lohnbetrag; Sinne; Arbeitnehmer
85 I 17Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig. Vertrag; Käufer; Vertrags; Recht; Bundeszivilrecht; Bewilligung; Kanton; Kaufpreis; Käufers; Vorschrift; Sparvertrag; ässig; Bestimmungen; Bundesrecht; Kaufpreises; Teilzahlungen; Vorschriften; Verkäufer; Leistung; öffentlich-rechtlich; Bundeszivilrechts; ässige; Regierungsrat; ürfen; Kantone; änken; öffentlich-rechtliche; Preis; Zahlung; Kaufvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO]2016