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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 227 StPO vom 2024

Art. 227 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 227 Haftverlängerungsgesuch

1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.

2 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.

3 Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.

4 Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.

5 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.

6 Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.

7 Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 227 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF230009Verlängerung der SicherheitshaftAntrag; Antragsgegner; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Verwahrung; Vollzug; Antragsgegners; Schwerde; Kantons; Verfügung; Beschwerde; Urteil; Bundesgericht; Obergericht; Kammer; Beantragt; Stationäre; Therapeutische; Anordnete; Bezirksgericht; Erneute; Einschätzung; Sexuell; Therapie; Verfahren; Verlängerung; Bundesgerichts; Angeordnet; Beschluss
ZHSB180507Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.Digte; Beschuldigte; Massnahme; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Sinne; Ambulante; Haftentlassung; Urteil; Berufung; Massnahmen; Mehrfache; Genugtuung; Vorinstanz; Recht; Vorzeitige; Kantons; Mehrfachen; Entschädigung; Zwangsmassnahmen; Verteidigung; Gerichtskasse; Dietikon; StGB; Privatkläger; Verfügung; Asservaten-Nr; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2021.5 (AG.2021.127)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021
BSHB.2020.9 (AG.2020.248)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 8. Juli 2020
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 29 (1B_419/2015)Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5, Art. 237 Abs. 1 StPO; Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (E. 3). Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungshaft; Anordnung; Verfahren; Beantragt; Prozessordnung; Begehren; Schweizerische; Verfahrens; Beschwerde; Entscheid; Beantragte; Regel; Botschaft; Prozessordnung; Aufl; Hende; Urteil; Untersuchungshaft; Anordnen; Ersatzmassnahmen; Regelung; Verfahren; Möglichkeit; Einheitlich; Massnahmen
139 IV 94 (1B_755/2012)Dauer der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil; Art. 231 StPO. Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO mit dem Urteil verhängt wird (E. 2.3.1). Nach Ablauf der Frist von Art. 227 Abs. 7 StPO, welcher analog anwendbar ist, hat das Gericht die Haftvoraussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für eine bestimmte Dauer zu verlängern (E. 2.3.2). Auswirkungen von Unregelmässigkeiten (E. 2.4). Détention; Motif; Motifs; Sûreté; Tribunal; Jugement; Pénal; Pénale; Décision; Procédure; être; Recours; Trois; Cette; Première; Instance; Consid; Octobre; Délai; Moment; Mesure; Durée; Affaires; Pénales; Liberté; Courant; Prononcé; Jugement; Tribunal; Fédéral

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.2Sicherheit; Bundes; Flucht; Sicherheitshaft; Massnahme; Fluchtgefahr; Person; Kammer; Urteil; Station?re; Schwere; Massnahmen; StGB; Schweiz; Taten; Verfahren; Untersuchungs; Bundesgericht; Gericht; Wiederholungsgefahr; Briefe; Beschuldigte; Famili?re; Angeordnet; Entscheid; Station?ren; Psychische; Sicherung
BH.2021.2, BP.2021.72Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Haftverl?ngerung; Haftverl?ngerungsgesuch; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Aussagen; Beilage; Entscheid; Hinzuf?gen; Gef?ngnis; ?ffnen; Person; Filter; Zwangsmassnahmen; Tatverdacht; Dringend; Zwangsmassnahmengericht; Akten; Polizei; Dringende; Beilagen; Beschwerdekammer; Entscheide; Beschuldigte; Urteil; Untersuchungshaft; Gambia; Mile; Hauptquartier

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2009
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