Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 227 OR vom 2025

Art. 227 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 227 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

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Art. 227 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2008.13Entscheid Art. 328 und Art. 336 OR (SR 220). Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und missbräuchliche Kündigung. Trägt der Arbeitnehmer ein gewisses Mitverschulden am Konflikt mit einem weiteren Arbeitnehmer und fordert er vom Arbeitgeber deshalb dessen Entlassung, hat er keine ihm um seine Persönlichkeit willen zustehende Forderung erhoben. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers kann insoweit nicht missbräuchlich sein. Ebensowenig lag eine missbräuchliche Kündigung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht vor: Die Anforderungen an die Fürsorgepflicht gehen weniger weit, wenn ein Arbeitnehmer erst kurze Zeit im Betrieb ist. Spricht der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme der Spannungen zwischen zwei Mitarbeitern sogleich eine Verwarnung aus, erfüllt er seine Fürsorgepflicht. Der Arbeitnehmer kann sich zudem nicht auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berufen, wenn er selbst die Eskalation des Arbeitskonfliktes provozierte (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Juni 2008, BZ.2008.13). Kündigung; Quot; Berufung; Arbeitgeber; Beklagten; Arbeitnehmer; Persönlichkeit; Massnahme; Arbeitsverhältnis; Vorfall; Kläger; Fürsorgepflicht; Verwarnung; Mitarbeiter; Klägers; Massnahmen; Beweis; Schutz; Entlassung; Vorgesetzte; Konflikt; Recht; Vorgesetzten; Gespräch; Vorinstanz; Urteil; Zeuge

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2016/120, 121Entscheid Art. 39 StG (sGS 811.1), Art. 26 DBG (SR 642.11). Allgemeine Berufskosten. Der Pflichtige war unselbständig für eine Versicherungsunternehmung tätig und arbeitete zu Hause. Er reichte eine Bestätigung der Arbeitgeberin ein, die ihm die Leistung einer „Mehrkostenentschädigung“ bescheinigte. Diese wurde jedoch im Lohnausweis nicht als Spesenersatz ausgewiesen, weshalb sie von der Veranlagungsbehörde zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst wurde. Die ermessensweise zugelassenen Aufwendungen für den Arbeitsplatz zu Hause inkl. Telefon und IT waren angemessen, weshalb der Rekurs abgewiesen wurde (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 20. Dezember 2016, I/1-2016/120, 121). Arbeit; Beruf; Berufs; Berufskosten; Spesen; Mehrkosten; Rekurrent; Bundessteuer; Bruttolohn; Arbeitgeber; Betrag; Abzug; Mehrkostenentschädigung; Lohnausweis; Kanton; Rekurs; Rekurrenten; Entschädigung; Recht; Einkommen; Gemeinde; Veranlagung; Vorinstanz; Kantons; Gemeindesteuer; Aushilfsvertrag; Spesenentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 129Mäklervertrag, Konventionalstrafe. 1. Konventionalstrafe bei einem frei widerruflichen Auftragsverhältnis (E. 1). 2. Ein Exklusivmäkler muss tätig werden, ist aber in der Wahl seiner Werbemittel frei (E. 3). 3. Art. 163 Abs. 3 OR. Eine Konventionalstrafe ist herabzusetzen, wenn ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen und dem von den Parteien als möglich vorausgesehenen Schaden besteht (E. 4). Vertrag; Konventionalstrafe; Vertrags; Mäkler; Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Verkauf; Widerruf; Interesse; Mäklervertrag; Eigentumswohnungen; Recht; Auftrag; Klägers; Interessen; Handelsgericht; Vertragsverletzung; Mäklerlohn; Herabsetzung; Urteil; Überbauung; Wohnungen; Bundesgericht; Umstände; Ausschliesslichkeitsabrede; Inserate
98 Ia 3481. Prozessuales. a) Art. 87 OG. Ein letztinstanzlicher, die provisorische Rechtsöffnung verweigernder Entscheid ist ein Endentscheid (Erw. 1). b) Art. 90 OG. Kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1). c) Art. 87 OG. Substitution von Motiven (Erw. 3 a.A.). 2. Art. 4 BV; Art. 227 a ff. OR. Möbelkauf. Es ist nicht willkürlich, als Umgehung der Bestimmungen über den Vorauszahlungs- bzw. Abzahlungskauf zu betrachten - einen Barkauf, der wirtschaftlich die Wirkung eines solchen Vertrags hat (Erw. 3); - eine Vereinbarung über die Aufhebung eines Kaufvertrags, wonach eine in monatlichen Raten abzuzahlende relativ hohe Konventionalstrafe bei einem künftigen Kauf angerechnet wird (Erw. 2). Kaufvertrag; Vereinbarung; Vertrag; Möbel; Vorauszahlungsvertrag; Vertrags; Recht; Kaufvertrags; Widmer; Obergericht; Umgehung; Aufhebung; Abzahlungs; Rechtsöffnung; Barkauf; Abschluss; Käufer; Breitenstein; Möbelkauf; Zahlung; Gültigkeit; Kaufpreis; Urteil; Luzern; Entscheid; Bestimmungen; Raten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Hug Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
Schweizer, Hug Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014