Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 226m OR vom 2025

Art. 226m Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 226m (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 226m Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2004.91Entscheid Art. 226a und Art. 226m aOR; Art. 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. c aKKG; Art. 266k OR (SR 220). Zu prüfen war, welche Normen auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasing-Vertrag anwendbar sind. Bei der Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens ist von den vom Kläger unterzeichneten schriftlichen Dokumenten, namentlich dem Leasing-Vertrag sowie den Allgemeinen Leasing-Bestimmungen, auszugehen. Auf einen stark die Miete betonenden Leasing-Vertrag ist die zwingende mietrechtliche Regelung von Art. 266k OR anzuwenden (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Juni 2005, BZ.2004.91). Leasing; Vertrag; Vertrags; Fahrzeug; Leasingvertrag; Eigentum; Leasingbestimmungen; Quot; Abzahlung; Klage; Eigentums; Leasingnehmer; Abzahlungsvertrag; Fahrzeuges; Parteien; Sonderzahlung; Leasingzins; Abzahlungsvertragsrecht; Beklagten; Gebrauch; Konsumkredit; Berufung; Kündigung; Schutz; Abzahlungsvertragsrechts; Kilometer
LUSK 97 83/161Art. 82 SchKG; Art. 226aff. und 226m OR. Die provisorische Rechtsöffnung ist zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, ein Leasingvertrag weise Elemente eines Abzahlungsvertrages auf und könnte folglich den Bestimmungen über den Abzahlungskauf unterstehen, ohne diesen aber zu genügen.

Vertrag; Vertrags; Leasingvertrag; Recht; Abzahlungskauf; Stauder; Bernd; Vertragsdauer; Miete; Kündigung; Zweckidentität; Mieter; Konsumgüter; Wohnmobil; Bestimmungen; Abzahlungsvertrags; Leasingnehmer; Zwang; Geltung; Gebrauch; Kündigungsfrist; Mietzins; Betrag; Skala; Vertragswerts; Fahrzeugs; Parteien; Rücknahme