ZPO Art. 225 - Zweiter Schriftenwechsel

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 225 ZPO vom 2025

Art. 225 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.


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Art. 225 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230016ForderungVorinstanz; Berufung; Schaden; Verfahren; Tatsache; Recht; Beklagten; Tatsachen; Verfahren; Zivil; Entscheid; Klage; Anwalt; Behauptung; Noven; Kläger; Klägers; Parteien; Urteil; Anwalts; Tatsachenbehauptungen; Beweis; Hauptverhandlung; Berufungsverfahren
ZHHG220150ForderungGericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.156Entscheid Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der Schriftenwechsel; Hauptverhandlung; Kürzung; Rechtsvertreter; Leuenberger; Aufwand; Schriftenwechsels; Klageantwort; Klagebeilagen; Vorbereitung; Anspruch; Honorar-Zuschlag; Honorarordnung; Parteientschädigung; Rechtsanwalt; Protokoll; Schlussverhandlung; Regel; Sutter-Somm/Hasenböhler/; Kommentar; Auflage; Anlass; Replik; Beklagten; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 55 (4A_70/2019) Art. 225 und 229 ZPO ; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5). Patent; Noven; Duplik; Klage; Replik; Recht; Tatsachen; Verfahren; Vorinstanz; Beweismittel; Dupliknoven; Akten; Patents; Einschränkung; Beschränkung; Durchflussmessfühler; Rechtsbegehren; Gericht; Äusserung; Aktenschluss; Zivilprozess; Instruktionsverhandlung; Patentansprüche
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Vertrag; Versicherung; Vertrags; Kündigung; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Versicherungsnehmer; Bundesgericht; Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Rechtsfrage; Verträge; Deckung; Vertragsanpassung; Schweiz; Selbstbehalte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, WilliBasler Kommentar 2017
Spühler, Schweizer, WilliBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017