Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 225

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 225 ZGB vom 2025

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Art. 225 Eigengut

1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen.

2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche.

3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 225 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2016/258-éré; énéfice; Inventaire; éserve; éfunt; éréditaire; éclaré; éposé; épens; Riviera; Pays-dEnhaut; Riviera-Pays-dEnhaut; Chambre; éservataire; écembre; état; éritière; ègle; érant; Interprétation; Intimée; Héritière; étant; érants
SZZK2 2018 73Gesuch um KindesrückführungGesuch; KG-act; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Gesuchsteller; Kindes; Aufenthalt; Chile; Rückführung; Recht; Aufenthalts; Eltern; Kanton; Sorge; Gericht; Kontakt; Urteil; Übereinkommen; Kantons; Haager; Kinder; Sorgerecht; Schule; Parteien; Schwyz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 113Art. 226 ZGB: Zuweisung des Gesamtgutes durch Ehevertrag an den überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte, dem bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kraft Ehevertrags das gesamte eheliche Vermögen zufällt, erwirbt dieses ohne weiteres - durch Zuwachs aufgrund des Güterrechts - beim Tod des anderen Ehegatten. Er braucht sich deshalb nicht mit den (übrigen) Erben erbrechtlich auseinanderzusetzen. Handelt es sich dabei um Grundstücke, so kann der überlebende Ehegatte ohne weiteres den Eintrag seines Eigentums im Grundbuch verlangen (E. 3a). Der überlebende Ehegatte kann mit den Zivilstandsakten nachweisen, dass keine Nachkommen des Verstorbenen vorhanden sind, und braucht keinen Erbschein beizubringen (E. 3b). Autorità; Ehegatte; Grundbuch; Iscrizione; Altro; Ufficio; Essere; Dipartimento; Ehegatten; Franco; Tribunale; Intera; Attribuzione; Assenza; Cantone; Ticino; Ehevertrag; Auflösung; Lugano; LUfficio; Istanza; Attestazione; Esistenza; Güterrecht; Acquisto; Sotto; Urteilskopf; Sentenza; Corte
99 II 9Ehevertrag; Rechtsmissbrauch. Gütergemeinschaft. Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Art. 226 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Ehevertrag ist nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn er erst im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende Ableben des einen Ehegatten abgeschlossen wurde, sondern nur dann, wenn er lediglich die Interessen anderer Erben, vor allem der Kinder aus erster Ehe, in krasser Weise zu verletzen bestimmt ist (Erw. 4 c). Ehevertrag; Ehegatte; Ehegatten; Vertrag; Recht; Gesamtgut; Pflichtteil; Pflichtteils; Erben; Ehefrau; Güterstand; Rechtsmissbrauch; Ableben; Zeitpunkt; Gütergemeinschaft; Hinblick; Eheleute; Vorschlag; KLAUS; Verfügung; Urteil; Zuweisung; Gesamtgutes; Kinder

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Liegenschaft; Kammer; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Unterhalt; Urteil; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Wertverminderung; Verfahren; Güter; Bundesanwaltschaft; Basel; Apos;; Sinne; Ehegatten; Beschwerdekammer; Vorsitz; Vorinstanz; Vorsitzende; Entscheid; Beschlag; Ehevertrag; Verfahrens