ZPO Art. 224 - Widerklage

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 224 ZPO vom 2023

Art. 224 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 224 Widerklage

1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.

2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

3 Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 224 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU240004Forderung (Kostenvorschuss)Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung; Kostenvorschuss; Verfügung; Entscheid; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Hengartner; Beklagter; Vorinstanz; Frist; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Streitwert; Parteientschädigungen; Beklagten; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Spahn; Beschluss
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.80-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vertrag; Apos; Recht; Berufungsbeklagten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Mehrkosten; Leistung; Forderung; Leistungsverweigerung; Tatsache; Urteil; Beweis; Verfahren; Vertragsrücktritt; Tatsachen; Beweismittel; Frist; Ausführung; önnen
BSBEZ.2021.48 (AG.2021.554)SistierungVerfahren; Verfahrens; Sistierung; Widerklage; Verfügung; Beschwerde; Teilklage; Basel; IV-Verfahren; Schaden; Zivilgericht; Beklagten; Recht; Gutachten; Widerklageverfahren; Zivilgerichts; Zivilkreisgericht; Basel-Landschaft; Gesuch; Gericht; Beweisführung; Hauptverfahren; Entscheid; Unfall; Zivilgerichtspräsident; Beschwerdeantwort
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 172 (4A_529/2020)
Regeste
Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).
Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Klage; Rechtsprechung; Urteil; Verfahrensart; Widerklage; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Person; Unfall; Kantonsgericht; Forderung; Reaktion; Streitwert; Berufung; Personenschaden; Hinweis; Auszug; Zivilsachen; Feststellungswiderklagen; Zusammenhang
146 III 413 (4A_207/2019)
Regeste
Widerklage ( Art. 224 Abs. 1 ZPO ); gerichtliche Fragepflicht gegenüber der beklagten Partei ( Art. 56 ZPO ). Die in Anwendung von Art. 56 ZPO eingeräumte Frist, um die Klageantwort zu ergänzen, schiebt den letztmöglichen Moment, um widerklageweise Begehren zu stellen, den Art. 224 Abs. 1 ZPO auf die Einreichung der Klageantwort festsetzt, nicht hinaus (E. 4.2).
éponse; éfenderesse; élai; éfendeur; Schweizerische; Zivilprozessordnung; éter; Kommentar; Interpellation; écité; éposé; émoire; Tribunal; Appel; éfaut; Extrait; Klageantwort; érêts; égués; Genève; Elles; érants; édéral; époser; épôt; Occasion; éfauts; écités; égalité; Urteilskopf

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Art. 224 N. 13; 2012
Brunner, Gasser, Schwander Zürich, St. Gallen 2011