ZGB Art. 224 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 224 ZGB vom 2025

Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 224 Andere Gütergemeinschaften

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2011/530-Appel; Appelant; édition; Accord; émentaire; Application; épart; épartement; Expédition; érent; Intimée; état; éral; égulier; Applique; Lappel; étation; éfini; Employeur; égal; écembre; érente; Après
SZZK2 2018 73Gesuch um KindesrückführungGesuch; KG-act; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Gesuchsteller; Kindes; Aufenthalt; Chile; Rückführung; Recht; Aufenthalts; Eltern; Kanton; Sorge; Gericht; Kontakt; Urteil; Übereinkommen; Kantons; Haager; Kinder; Sorgerecht; Schule; Parteien; Schwyz