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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 224 ZGB vom 2024

Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 224 b. Andere Gütergemeinschaften

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 73Gesuch um KindesrückführungGesuch; KG-act; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Gesuchsteller; Kindes; Aufenthalt; Chile; Rückführung; Recht; Aufenthalts; Eltern; Kanton; Sorge; Gericht; Gewöhnliche; Kontakt; Urteil; Übereinkommen; Kantons; Partei; Rechtlich; Haager; Gewöhnlichen; Kinder; Sorgerecht; Schule; Parteien; Schwyz
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