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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 224 5. Abschnitt: Untersuchungshaft Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2 Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.
3 Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160086 | Genehmigung Zufallsfund | Zufallsf; Genehmigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zufallsfunde; Ermittlung; Überwachung; Person; Kantons; Verfahren; Einvernahme; Zwangsmassnahmen; Sinne; Ermittlungen; Recht; Zufallsfundes; Polizei; Obergericht; Schweiz; Zwangsmassnahmengericht; Prozessordnung; Gespräch; Beschwerdeführer; Verfügung; Verwendung; Erkenntnisse |
ZH | UH160084 | Akteneinsicht / Beweisanträge | Akten; Polizei; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozess; Betäubungsmittel; Verfahren; Recht; Ermittlung; Einsicht; Person; Akteneinsicht; Verfahrens; Einvernahme; Dokumente; Polizeiaktion; Unterlagen; Schmid; Gericht; Beschwerdeführers; Dokumentationspflicht; Schmutz; Schweiz; Stadtpolizei; Beizug |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | HB.2021.5 (AG.2021.127) | Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021 | Gericht; Staatsanwaltschaft; Sicherheitshaft; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verhältnismässigkeit; Basel; Anordnung; Recht; Entscheid; Gehör; Gerichts; Basel-Stadt; Untersuchungshaft; Anklage; Verfügung; Verfahren; Voraussetzungen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Appellationsgericht; Einzelgericht; Zwangsmassnahmengerichts; Prozessordnung; Verlängerung; ünden |
BS | HB.2019.57 (AG.2019.714) | Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 5. Februar 2020 | Gericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Beschwerde; Untersuchungs; Freiheit; Verfahren; Staat; Flucht; Verfahren; Gerichts; Gericht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Haftentlassung; Basel; Anordnung; Haftentlassungsgesuch; Entscheid; Vollzug; Vollzug; Prozessordnung; Voraussetzungen; Schweiz; Ersatzmassnahme; Basel-Stadt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 160 (6B_73/2017) | Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 212, 221 und 236 StPO; vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug, Haftentlassungsgesuch. Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft (E. 2.1). Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen (E. 2.3 und 4). | Urteil; Vollzug; Freiheit; Verfahren; Vollzug; Entlassung; Untersuchungs; Flucht; Freiheitsstrafe; Person; Vorinstanz; Verfahrens; Antritt; Haftentlassung; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Sachen; Haftentlassungsgesuch; Freiheitsentzug; Staatsanwaltschaft; Haftgr; Fluchtgefahr; Kantons; Einwilligung; Anordnung; Obergericht; Gerichts; Voraussetzung |
142 IV 29 (1B_419/2015) | Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5, Art. 237 Abs. 1 StPO; Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (E. 3). | Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Anordnung; Verfahren; Prozessordnung; Begehren; Schweizerische; Verfahrens; Entscheid; Regel; Botschaft; Urteil; Regelung; Verfahren; Möglichkeit; Massnahmen; Person; Vorverfahren; Antrag; SCHMID; FORSTER; Kommentar; ändig |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BE.2023.8, BP.2023.51 | Verfahren; Kanton; Gerichtsstand; Verfahrens; Gesuch; Kantons; Behörde; Solothurn; Staatsanwältin; Beschuldigte; Gesuchs; Behörden; Verfahrensakten; Ordner; Beschuldigten; Gerichtsstandes; Drohung; Zuständigkeit; Befehl; Lasche; Bundesstrafgericht; Ausführungsgefahr; Telefonat; Bundesstrafgerichts; Staatsanwalt | |
BH.2017.4 | Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). | Bundes; Ersatzmassnahme; Entscheid; Haftentlassung; KZMG-BE; Verfahren; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Ersatzmassnahmen; Beschwerdekammer; Untersuchungshaft; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Anordnung; Haftentlassungsgesuch; Antrag; Bundesstrafgerichts; Fluchtgefahr; Zwangsmassnahmen; Haftentlassungsgesuchs; Verfahrensakten; Gericht; Stunden; Zwangsmassnahmengericht; Freitag; Akten; Beschuldigte; Entscheide; Beschwerdeverfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer | Praxis, Zürich | 2009 |