ZGB Art. 223 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 223 ZGB vom 2025

Art. 223 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 223 Beschränkte Gütergemeinschaften a. Errungenschaftsgemeinschaft

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken.

2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 223 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2011/530-Appel; Appelant; édition; Accord; émentaire; Application; épart; épartement; Expédition; érent; Intimée; état; éral; égulier; Applique; Lappel; étation; éfini; Employeur; égal; écembre; érente; Après