Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 223

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 223 SchKG vom 2025

Art. 223 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 223 Sicherungsmassnahmen

1 Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.

2 Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.

3 Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.

4 Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befinden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 223 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170001KonkurseröffnungSchuldner; Konkurs; Betreibung; Gläubiger; Gläubigerin; Schuldners; Konkursamt; Zahlung; Konkursgericht; Forderung; Betrag; Gewerkschaft; Rechtsvertreter; Urteil; Laden; Kosten; Bezirksgerichtes; Entscheid; Verfahren; Zahlungsfähigkeit; Spruchgebühr; Wiedikon-Zürich; Kostenvorschuss; Gericht; Geschäft; Vorschuss; Betreibungsamt; Bundesgericht
ZHPS120236Rechtsverzögerungsbeschwerde Konkurs; Konkursamt; Konkursverfahren; Kollokationsplan; Bezirksgericht; Beschwerde; Frist; Konkursitin; Verfahren; Konkursamts; SchKG; Konkursverfahrens; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Akten; Verzögerung; Organ; Entscheid; Konkursverwaltung; Kollokationsplans; Beschwerdeführers; Organe; ühren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 IV 56Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB); ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB); Aufbewahrung der Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem sicheren Ort (Art. 747 OR). Die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ist nicht gemäss Art. 166 StGB strafbar (E. 1.3). Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, einen sicheren Ort für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher der aufgelösten Aktiengesellschaft nach deren Löschung im Handelsregister zu bezeichnen. Die Verletzung dieser Pflicht fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB (E. 1.4.2). Verjährung (E. 1.4.3). Konkurs; Geschäfts; Geschäftsbücher; Aufbewahrung; Konkursverfahren; Aktiven; Konkursverfahrens; Gesellschaft; Pflicht; Einstellung; Handelsregister; Person; Löschung; Aktiengesellschaft; Buchführung; Verletzung; Organ; Schuld; Konkursamt; Unterlassung; Geschäftsbüchern; SchKG; Personen; Recht; Urteil; Führung; Liquidatoren; Vorinstanz
119 III 78Siegelung von Räumlichkeiten im Konkurs (Art. 223 Abs. 1 SchKG). Will ein Dritter vermeiden, dass seine Räumlichkeiten in die Siegelung einbezogen werden, die für die Räumlichkeiten des Gemeinschuldners angeordnet worden ist, müssen die Räumlichkeiten so voneinander getrennt sein, dass die Siegelung ohne besonderen Aufwand vollzogen werden kann. Die gegenüber dem Gemeinschuldner angeordnete Sicherungsmassnahme darf nicht illusorisch werden, weil Dritte sich mit dem Gemeinschuldner in die Räumlichkeiten teilen. Gemeinschuldner; Rekurrentin; Räumlichkeiten; Konkurs; Siegelung; Bernhard; Gemeinschuldners; Konkursamt; Mietvertrag; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Einzelfirma; Mietvertrages; Akten; Aufwand; Sicherungsmassnahme; Über; Beziehung; Mietverhältnisse; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; SchKG; Nidau; Räume; Erwägungen