Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 223

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 223 LP de 2024

Art. 223 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 223 Mesures de sûreté

1 L’office fait fermer et met sous scellés les magasins, dépôts de marchandises, ateliers, débits, etc., moins que ces établissements ne puissent être administrés sous contrôle jusqu’ la première assemblée des créanciers.

2 Il prend sous sa garde l’argent comptant, les valeurs, livres de comptabilité, livres de ménage et actes de quelque importance.

3 Quant aux autres biens, il les met sous scellés jusqu’ l’inventaire. Les scellés peuvent être maintenus si l’office l’estime nécessaire.

4 Il pourvoit la garde des objets qui se trouvent en dehors des locaux utilisés par le failli.


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Art. 223 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170001KonkurseröffnungSchuldner; Konkurs; Betreibung; Gläubiger; Gläubigerin; Schuldners; Konkursamt; Zahlung; Konkursgericht; Forderung; Betrag; Gewerkschaft; Rechtsvertreter; Urteil; Laden; Kosten; Bezirksgerichtes; Entscheid; Verfahren; Zahlungsfähigkeit; Spruchgebühr; Wiedikon-Zürich; Kostenvorschuss; Gericht; Geschäft; Vorschuss; Betreibungsamt; Bundesgericht
ZHPS120236Rechtsverzögerungsbeschwerde Konkurs; Konkursamt; Konkursverfahren; Kollokationsplan; Bezirksgericht; Beschwerde; Frist; Konkursitin; Verfahren; Konkursamts; SchKG; Konkursverfahrens; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Akten; Verzögerung; Organ; Entscheid; Konkursverwaltung; Kollokationsplans; Beschwerdeführers; Organe; ühren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 IV 56Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB); ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB); Aufbewahrung der Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem sicheren Ort (Art. 747 OR). Die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ist nicht gemäss Art. 166 StGB strafbar (E. 1.3). Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, einen sicheren Ort für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher der aufgelösten Aktiengesellschaft nach deren Löschung im Handelsregister zu bezeichnen. Die Verletzung dieser Pflicht fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB (E. 1.4.2). Verjährung (E. 1.4.3). Konkurs; Geschäfts; Geschäftsbücher; Aufbewahrung; Konkursverfahren; Aktiven; Konkursverfahrens; Gesellschaft; Pflicht; Einstellung; Handelsregister; Person; Löschung; Aktiengesellschaft; Buchführung; Verletzung; Organ; Schuld; Konkursamt; Unterlassung; Geschäftsbüchern; SchKG; Personen; Recht; Urteil; Führung; Liquidatoren; Vorinstanz
119 III 78Siegelung von Räumlichkeiten im Konkurs (Art. 223 Abs. 1 SchKG). Will ein Dritter vermeiden, dass seine Räumlichkeiten in die Siegelung einbezogen werden, die für die Räumlichkeiten des Gemeinschuldners angeordnet worden ist, müssen die Räumlichkeiten so voneinander getrennt sein, dass die Siegelung ohne besonderen Aufwand vollzogen werden kann. Die gegenüber dem Gemeinschuldner angeordnete Sicherungsmassnahme darf nicht illusorisch werden, weil Dritte sich mit dem Gemeinschuldner in die Räumlichkeiten teilen. Gemeinschuldner; Rekurrentin; Räumlichkeiten; Konkurs; Siegelung; Bernhard; Gemeinschuldners; Konkursamt; Mietvertrag; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Einzelfirma; Mietvertrages; Akten; Aufwand; Sicherungsmassnahme; Über; Beziehung; Mietverhältnisse; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; SchKG; Nidau; Räume; Erwägungen